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Landtagsabgeordneter Vocke ein Lusttöter?
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Zwangsbejagung ade!
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen. Musterantrag auf Ruhen der Jagd
www.zwangsbejagung-ade.de
mehr dazu Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte Der Jagdzwang und die Menschenrechte Müssen Tierfreunde dulden, dass Jäger auf ihrem Grundstück schießen?
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Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte
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Von RA Dominik Storr
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).
Den von den Behörden und Gerichten bisher vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Unanwendbarkeit des französischen Falls von 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) auf das deutsche Recht wird durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg) die rechtliche Grundlage vollständig genommen. So wiesen die Behörden und Gerichte bisher in aller Regel auf folgende Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Jagdrecht hin:
- Unzureichende Ausgleichsregelungen bei Verlust des Jagdrechts in der französischen ACCA. Nach dem Verdeille-Gesetz haben die Grundeigentümer nach ihrem Beitritt zur kommunalen Jagdvereinigung lediglich das Recht, auf den gesamten Flächen der ACCA zur Jagd zu gehen. Dies stelle jedoch nur für solche einen angemessenen Ausgleich dar, die selbst Jäger sind, nicht jedoch für Nichtjäger bzw. Jagdgegner.
- Keine landesweite, flächendeckende Anwendung des Verdeille-Gesetzes (= externe Ungleichbehandlung gegenüber allen Grundeigentümern).
Da die deutsche Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften in der gesamten Bundesrepublik gelte und die deutschen Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhielten, sahen sich die deutschen Behörden und Gerichte auch nach dem „Chassagnou-Urteil“ von 1999 nicht veranlasst, an der Rechtmäßigkeit der bundesdeutschen Jagdgesetzgebung zu zweifeln.
Diese Auffassung ist nach der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr haltbar. Dies deshalb, weil auch die luxemburgische Pflichtmitgliedschaft in den sogenannten Jagdsyndikaten flächendeckend gilt und auch dort die Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhalten. Darüber hinaus weisen das luxemburgische und deutsche Jagdrecht zahlreiche weitere Parallelen auf.
Und dennoch widmet sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite ganze zehn Seiten dem apodiktisch daherkommenden Unterschieden zwischen der französischen und deutschen Rechtslage und verschweigt dabei selbstherrlich frönend das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Ministerium verschweigt, dass damit fast zehn Jahre nach dem ersten richtungsweisenden Urteil erneut eine Grundsatzentscheidung getroffen wurde, mit denen das deutsche Zwangssystem der gemeinschaftlichen Jagdreviere nicht mehr zu vereinbaren ist.
Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nämlich auf der Ebene des Verfassungsrechts zwingend als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfGE 111, 307 <317>).
Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, im Range eines Bundesgesetzes, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind Diese Rangzuweisung führt dazu, dass Behörden und Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben, (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.). Die Fachgerichte und Behörden haben daher bei der Auslegung der einschlägigen Konventionsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt. Urteile, die gegenüber anderen Vertragsstaaten ergangen sind, binden zwar nicht die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 46 EMRK). Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; BVerwGE 110, 203 <210>; Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.).
Somit sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ 2004, S. 852 <853>; BVerfGE 111, 307 <324>).
Im Hinblick auf das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof getroffenen Ergebnissen erneut geschehen. Eine Auseinandersetzung mit dem neuen Urteil wird zur Folge haben, dass das System der gemeinschaftlichen Jagdreviere in Deutschland nicht mehr länger haltbar ist.
Wehren Sie sich gegen die bestehende Rechtslage und beantragen Sie bei der unteren Jagdbehörde die Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft.
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Tierschützer kämpfen vor Gericht gegen Jagdzwang
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7.12.2006
Erster Gerichtsprozess dieser Art in Deutschland: Besitzer eines Eigenjagdreviers fordern das Ruhen der Jagd auf ihrem Grund und Boden
Es ist der erste Prozess dieser Art, der in Deutschland begann, und man durfte gespannt sein, wie das Verwaltungsgericht in Würzburg darauf reagiert. Unabhängige Richter, gut ausgebildet und noch besser besoldet, hatten nun der Frage nachzugehen, ob dem ethischen Anliegen der urchristlichen Landwirte Rechnung zu tragen ist.
Die Kläger betreten mit ihrem Anwalt den Gerichtssaal. Die Zuhörerbänke sind bis auf den letzten Platz besetzt. Die Fernsehkameras laufen, die Journalisten machen sich erste Notizen. Die Richterbank ist noch leer. Brodelnde Spannung. Der Anwalt zieht seine Robe an. Die Filmaufnahmen werden beendet und das Gericht erscheint. Die Sitzung wird eröffnet.
Niemand weiß, dass der Anwalt der Kläger zuvor eine ebenso geheime wie sensationelle Information erhalten hatte: Der Vorsitzende Richter Schaefer ist Jäger.
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Skandal: Der Vorsitzende Richter ist Jäger!
Das führt dazu, dass nicht der Vorsitzende, sondern der Anwalt die Verhandlung eröffnet. Er bittet darum, ihm vorweg eine Frage zu gestatten: „Ist einer der Richter Jäger?“ Am Richtertisch macht sich Unwillen breit. Was den Anwalt dies wohl angehe, meint der Vorsitzende. Die Antwort kommt prompt: „Sehr viel, Herr Vorsitzender: Der zentrale Punkt dieses Rechtsstreits besteht in der ethischen Bewertung der Jagd. Wenn einer von Ihnen Jäger ist, hat er sich bereits gegen die Ethik der Kläger entschieden und kann deshalb hier nicht mehr als Richter amtieren. Wenn Sie mir die Antwort auf meine verständliche Frage verweigern, muss ich Sie ja schon allein deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.“
Der Mann am Richtertisch wird unsicher. Der Anwalt bittet um die Protokollierung seiner Frage. Der Richter weicht ihm aus und diktiert ins Protokoll: „Der Rechtsanwalt der Kläger fragt, ob das Gericht unbefangen sei.“ – „Nein, fährt ihm der Advokat dazwischen: Ich habe gefragt, ob Sie Jäger sind!“ Jetzt erregt sich einer der Beisitzer: „Wir machen hier kein Wortprotokoll, Herr Rechtsanwalt.“ – „Doch Herr Richter, was ins Protokoll kommt, bestimme in diesem Fall ich, da ich einen formellen Ablehnungsantrag gestellt habe, der wörtlich aufgenommen werden muss, also bitte schreiben Sie!“ Der Vorsitzende fügt sich und übernimmt den Wortlaut des Anwalts. Die Luft im Gerichtssaal ist bleihaltig wie bei einer Treibjagd. Diesmal ist der Jäger in der Richterrobe der Getriebene. Das Gericht verlässt den Saal, um sich zu beraten. Nach kurzer Zeit erscheint es wieder und verkündet seinen Beschluss: Der Antrag, den Vorsitzenden für befangen zu erklären, wird als „rechtsmissbräuchlich“ abgelehnt. Ein unwilliges Raunen erfasst die Zuschauerreihen. Eine verständliche und berechtigte Frage soll Rechtsmissbrauch sein?
Hier entlarvte sich ein Gericht. Aber der Vorsitzende weiß noch nicht, was ihm weiter bevorsteht. Der Anwalt fasst jetzt nach und sagt ihm nun auf den Kopf zu: „Ich weiß, dass Sie Jäger sind und lehne Sie nunmehr deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit ab.“ Die Szene wird zum Tribunal - über einen Jäger in der Richterrobe. Das Gericht verlässt hektisch den Saal und kehrt nach fünf Minuten zurück, um einen neuen Beschluss zu verkünden: Auch dieser Antrag wird als „rechtsmissbräuchlich“ abgelehnt. Nur mit Hilfe des Etiketts „Rechtsmissbrauch“ war es möglich, einer inhaltlichen Entscheidung über die beiden Befangenheitsanträge auszuweichen.
Anwalt und Kläger verlassen den Gerichtssaal
Das war zuviel – auch für einen Anwalt, der schon vieles bei Gericht erlebt hatte. Er bat um Sitzungsunterbrechung, um sich mit seinen Mandanten zu beraten. Es hatte keinen Sinn mehr, vor diesem Gericht weiterzuverhandeln. Jetzt war klar, warum das Gericht den Klägern von vornherein vorgeschlagen hatte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Man wollte den Fall so schnell wie möglich vom Tisch haben, doch die Kläger wollten ein ernsthaftes Verfahren, auf das sie sich sorgfältig vorbereitet hatten, eine mündliche Verhandlung wie sie die Prozessordnung vorschreibt, in der die Rechtsfragen offen und gründlich besprochen werden, um anschließend von einem ehrlichen Gericht beraten und entschieden zu werden. Doch damit war hier nicht mehr zu rechnen.
Die Richter warteten auf die Entscheidung der Kläger. Diese betreten erneut den Saal. Die Sitzung wird fortgesetzt. Der Anwalt erklärt: „Nach dem, was wir hier bisher erlebt haben, handelt es sich nicht mehr um eine ernsthafte Veranstaltung. Meine Mandanten und ich werden sich daran nicht weiter beteiligen.“ Sprach’s, packte seine Akten ein und verließ mit den Klägern den Ort, an dem der Rechtsstaat auf der Strecke blieb.
Die Richter konnten sich nun mit der Jagdbehörde ungeniert unterhalten und nach zwei Stunden das tun, was sie ohnehin vorhatten: Die Klage abzuweisen.
Qualvoll verendetes Wildschwein vor dem Gerichtsgebäude
Während die Alibiveranstaltung im Gerichtssaal ihren Fortgang nahm, war vor dem Gerichtsgebäude ein totes Wildschwein zu besichtigen. Es war tags zuvor durch einen Bauchschuss verwundet worden und stundenlang mit Todesqualen herumgeirrt, bis es auf dem Grundstück der Kläger zur Ruhe kam und starb. Die Verletzung wurde dem Tier ausgerechnet in einem Revier zugefügt, das vom Leiter der Würzburger Jagdbehörde, Oswald Rumpel, betreut wird.
Der qualvolle Tod dieses Wildschweins demonstrierte einmal mehr die Grausamkeit der Jagd. Nur ein Drittel der Tiere stirbt sofort, während der Rest angeschossen und verstümmelt flüchtet und qualvoll stirbt. Dennoch machen die Jäger in ihren Fachzeitschriften kein Hehl daraus, dass sie einer wahrhaft lustvollen Leidenschaft nachgehen, wenn sie die Waffe auf die Tiere anlegen und abdrücken. Die so genannten Hegeziele erweisen sich als oberflächliche und längst überholte Verbrämung. Nicht selten geht es nur mehr um eine Art Selektivtötung besonders stattlicher Tiere zur Erlangung von Hirschgeweihen und ähnlichen Trophäen. Und oft geht es nur um die Abknallerei brutaler Treibjagden, bei denen die Tierpopulationen nicht reguliert, sondern deren Sozialstruktur zerstört wird und explosionsartiges Anwachsen von Tierpopulationen sogar noch gefördert wird.
Das Ruhen der Jagd wird abgelehnt – zwei von drei Richtern waren Jäger
Es ist kein Wunder, dass sich der Vorsitzende Richter nicht fragen lassen wollte, ob er der Jägergilde angehört. Doch inzwischen wissen wir, dass es nicht nur um ihn ging. Es saß noch ein zweiter Jäger auf der Richterbank. Bei den drei Berufsrichtern, die in diesem Grundsatzverfahren entscheiden sollten, war die Mehrheit der Jäger im Beratungszimmer der Richter gesichert. Mit Waidmannsheil und Waidmannsdank wurde man sich schnell einig, mit aufmüpfigen Jagdgegnern kurzen Prozeß zu machen.
Man wählte den juristisch einfachsten Fluchtweg, um das Rechtsanliegen der Kläger nicht ernsthaft prüfen zu müssen: Man sprach ihnen von vornherein das Recht ab, sich überhaupt auf ihre ethisch-religiösen Einwände gegen die Jagd berufen zu können. Und warum? Weil nicht jeder der Kläger persönlich Eigentümer der Grundstücksflächen ist, sondern weil sie sich zu einer rechtsfähigen Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG zusammengeschlossen haben. Eine solche Gesellschaft könne sich nicht auf weltanschauliche und ethische Gesichtspunkte berufen. Ein reichlich fadenscheiniges Argument, denn die Kläger haben sich eben im Rahmen ihrer gemeinsam weltanschaulich-religiösen Zielsetzung zusammengetan, um ein landwirtschaftliches Anwesen nach bestimmten ethischen Gesichtspunkten zu führen, zu denen vor allem die Ablehnung der Tötung von Tieren zählt.
Der Prozess wird weitergeführt – wenn nötig bis vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Zwei von drei Berufsrichtern waren Jäger und versuchten das Anliegen der urchristlichen Jagdgegner mit einem Blattschuss zu erledigen. Der Schuss hinterließ einen Knall, der den Richtern vermutlich noch länger in den Ohren klingen wird. Die Öffentlichkeit wurde hellhörig. Im Inland und ab heute auch im Ausland. Der Prozess wird weitergeführt, wenn nötig bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der vor Jahr und Tag schon französischen Grundstückseigentümern bescheinigte, dass man aus Gewissensgründen gegen die Jagd sein kann. Es wird sich auch in Deutschland herumsprechen, wo höchste Gerichte zum wiederholten Male einem muslimischen Metzger bescheinigten, dass er unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit Tiere schächten dürfe. Wenn das Grundgesetz einen Metzger schützt, der aus Glaubensgründen Tiere auf besonders grausame Weise töten will, dann schützt es erst recht einen Landwirt, der Tiere überhaupt nicht töten will.
Es geht um einen kulturellen Wandel: Frieden mit Natur und Tieren
Am Ende wird sich das sogar in Bayern herumsprechen, in einem Land der Schützenfeste und Papstempfänge, in einem Land, in dem Minister und Richter als Jäger zu einem Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier und den Rechtsstaat werden. Es geht längst um mehr als um diesen Prozess. Es geht um einen kulturellen Wandel. Der Frieden mit der Natur, den wir so dringend brauchen, setzt den Frieden mit den Tieren voraus. Sie sind unsere Verwandten, die uns in der Entwicklungsgeschichte des Lebens vorausgingen. Sie wollen von uns nicht umgebracht werden, sondern schauen zu uns auf und wollen mit uns Freundschaft schließen. Ihr und unser Leben fließt aus dem selben göttlichen Urquell allen Lebens. Wir haben es nicht geschaffen und dürfen es deshalb auch nicht zerstören. Es ist der selbe Atem, der sie und uns durchströmt, der Odem Gottes.
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An alle Tierfreunde
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Liebe Tierfreunde,
der Ausgang der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 ist Euch sicher mittlerweile bekannt. mehr dazu: Tierschützer kämpfen vor Gericht gegen Jagdzwang Der Rechtsstaat wurde zwar vor den Augen der internationalen Öffentlichkeit, die mit vielen Journalisten anwesend war, zu Grabe getragen. Für das Anliegen des Tierschutzes war es jedoch ein großer Erfolg, weil jetzt auch dem letzten Blauäugigen aufgegangen ist, dass die Drahtzier in diesem Verfahren vor nichts zurückschrecken, um das berechtigte Anliegen der Tierschützer zu torpedieren. weiter
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Wer hilft mit? Online-Proteste!
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Protest an das Verwaltungsgericht Würzburg
e-mail an den Bundespräsidenten
Protestschreiben an Landrat Zorn
Antrag auf Ruhen der Jagd unterstützen
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Wer hilft mit? - Protestbriefe
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Wer den tierfreundlichen Landwirten helfen will, der kann Protestbriefe schreiben:
an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg: Verwaltungsgericht Würzburg Burkarderstr. 26 97082 Würzburg Telefax: 0931/41995-299 E-Mail: Poststelle@vg-w.bayern.de Unter Berufung auf das Grundrecht der Religions- und Gewissenfreiheit haben diese Tierfreunde beantragt, auf ihren Grundstücken vom Jagdzwang befreit zu werden, weil sie das Töten von Tieren aus Gewissensgründen ablehnen. Am 7.12.2006 wurde der Antrag auf Ruhen der Jagd vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg verhandelt. Doch gleich zu Beginn stellte sich heraus, dass das Gericht mehrheitlich mit Jägern besetzt war. Das ist ein Skandal! Ich protestiere dagegen, dass in Würzburg Jäger über den Antrag auf Ruhen der Jagd entscheiden durften! Wie ist es mit dem deutschen Rechtsstaat vereinbar, dass Richter in eigener Sache entscheiden? Ich protestiere dagegen, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg in diesem Fall gegen die Grundrechte auf Gewissens- und Religionsfreiheit entschieden hat! Ich protestiere weiterhin dagegen, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg dem Tierschutz, der bekanntlich als Staatsziel in unserer Verfassung verankert ist, nicht Rechnung trägt. Und ich protestiere dagegen, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht Rechnung trägt, der bereits 1999 feststellte, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn ein Grundstückseigentümer gegen seinen Willen sein Eigentum bejagen lassen muss. online-Protest
an das Landratsamt Würzburg: Landratsamt Würzburg Herrn Landrat Zorn und Herrn Oberregierungsrat Kraus Zeppelinstr. 15 97074 Würzburg poststelle@lra-wue.bayern.de s.schubert@lra-wue.bayern.de Die Landwirte von Gut Terra Nova - Gut Greußenheim haben beantragt, dass auf ihrem Grund und Boden die Jagd für 10 Jahre ruhen soll. Das Landratsamt behauptet, das sei nicht möglich, weil sich die Tiere dann explosionsartig vermehren würden. Internationale Fachleute halten das für Unsinn. Warum hat man solche Fachleute nicht angehört, sondern statt dessen das Anliegen der Jagdgegner mit vordergründigen Argumenten abgeschmettert? online-Protest
an die Bayerische Staatskanzlei, zu Händen Herrn Staatsminister Eberhard Sinner (ebenfalls Jäger)
Staatsminister Eberhard Sinner Franz-Josef-Strauß-Ring 1 80539 München Tel.: 089 / 2165-2299 Fax: 089 / 2165-2111 e-mail: stimmkreisbuero-sinner@t-online.de
an den Bundespräsidenten Horst Köhler: Herrn Bundespräsident Prof. Dr. Horst Köhler Bundespräsidialamt Spreeweg 1 10557 Berlin e-mail: poststelle@bpra.bund.de
Unter Berufung auf das Grundrecht der Religions- und Gewissenfreiheit hatten Tierfreunde, die Inhaber eines Eigenjagdreviers sind, beantragt, auf ihren Grundstücken vom Jagdzwang befreit zu werden, weil sie das Töten von Tieren aus Gewissensgründen ablehnen. Als Tierschützer unterstütze ich den Antrag auf Ruhen der Jagd der Landwirte von Gut Terra Nova - Gut Greußenheim. Am 7.12.2006 wurde der Antrag auf Ruhen der Jagd vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg verhandelt. Doch die Richter waren mehrheitlich Jäger. Kein Wunder, dass der Antrag abgeschmettert wurde! Wie ist es mit dem deutschen Rechtsstaat vereinbar, dass Richter in eigener Sache entscheiden? Außerdem: In der deutschen Verfassung ist der Tierschutz als Staatsziel festgeschrieben. Warum nimmt man darauf keine Rücksicht, wenn es um das Schächten von Tieren aus religiösen Gründen geht? Aber das Recht, aus religiösen und Gewissensgründen Tiere leben zu lassen, ist nicht geschützt? Zudem hatte der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte bereits 1999 festgestellt, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn ein Grundstückseigentümer gegen seinen Willen sein Eigentum bejagen lassen muss. Sehr geehrter Herr Bundespräsident Dr. Köhler, ist es mit dem im Grudngesetz verankerten Staatsziel Tierschutz vereinbar, dass in Deutschland die Jagd auf Tiere als Liebhaberei und das Töten von Tieren als Freizeitbeschäftigung betrieben wird? Dürfen sich Tierfreunde auf ihr Gewissen berufen und somit das Töten von Tieren aus ihrem Grundeigentum ablehnen? Halten Sie es für rechtsstaatlich, dass ein Würzburger Gericht über die Klagen von Jagdgegnern durch Jäger als Richter entschieden wird? online-Protest
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7.12.2006: Berichte vom Prozess »Ruhen der Jagd«
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Bericht/Interview Bayern 1 – „Mittags in Mainfranken“, 7.12.2006 (Auszug):
Verwaltungsgericht Würzburg heute früh - Andrang wie selten. Viele Fernsehkameras und Mikrofone. Was auf dem Programm stand, interessiert Tierschützer und erst recht Jäger weit über Unterfranken hinaus. Landwirte mit großen Flächen und eigenem Jagdrevier in den Landkreisen Würzburg und Main-Spessart haben bei ihren Landratsämtern beantragt, die Jagd für 10 Jahre ruhen zu lassen. Sie stehen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben nahe oder gehören ihr an und halten Tiere für ihre Geschwister.
Es hätte von den juristischen Fragen her ein sehr spannender Prozess werden können. Die Kläger berufen sich da z.B. auf Art.4 des Grundgesetzes. Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer: „Wir wissen alle, dass man aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern kann. Also muss es doch eigentlich erst recht möglich sein, den Kriegsdienst gegen die Tiere in Feld und Flur zu verweigern. Darüber wollen wir heute Vormittag ausführlich verhandeln.“ Aber das wurde nichts. Noch bevor man zur Sache kommt, fragt Rechtsanwalt Dr. Sailer, ob einer der Richter Jäger ist. Die Frage wird nicht beantwortet, Befangenheitsantrag wird abgelehnt. Dann sagt der Anwalt, er wisse genau, dass der Vorsitzende Richter zur Jagd geht. Deswegen lehne er ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Auch der Antrag wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Daraufhin packt Dr. Sailer ein, für ihn sei das keine ernsthafte Veranstaltung mehr, das Urteil stehe offensichtlich schon fest. Er geht und mit ihm die Kläger und etwa 100 Sympathisanten.
Draußen vor der Tür ein totes Wildschwein auf einer Karre. Ermordet, sagen die Tierschützer, im Revier des zuständigen Beamten aus dem Landratsamt Würzburg, sei der Keiler durch Bauchschuss schwer verletzt worden und habe sich dann noch etwa 12 Stunden dahingeschleppt bis ins Revier von Gut Greußenheim, wo seit Jahren nicht mehr geschossen wird. So sehe Jagd aus.
Und im Gerichtssaal drin war die merkwürdige Situation, sehr seltene Situation, dass man ohne den Kläger verhandelt, nur noch mit den Behördenvertretern. (...)
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Bayern 1, Mittags in Mainfranken, 7.12.2006 (Auszug): Tierschützer klagen erfolglos
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am Donnerstag den Antrag zweier Grundstücksbesitzer abgelehnt, in ihren Revieren die Jagd für zehn Jahre ruhen zu lassen. Die der Glaubensgemeinschaft "Universelles" Leben nahestehenden Grundbesitzer wollten in ihren Waldstücken bei Greußenheim (Landkreis Würzburg) und im Triefensteiner Wald (Landkreis Main-Spessart) die Jagd auf Wildschweine und Rehe für zehn Jahre aussetzen. Dabei beriefen sie sich unter anderem auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit. Doch diese Begründung wollte das Gericht nicht anerkennen: Auf ihr Gewissen könnten sich die Revierinhaber nicht berufen - schließlich seien sie im Verfahren als GmbH aufgetreten und nicht als sogenannte "natürliche Personen". (...) - Das umstrittene Urteil wurde übrigens in Abwesenheit von Klägern und Klägeranwalt verkündet. Diese hatten den Prozess als "nicht ernst zu nehmende Veranstaltung" bezeichnet und den Verhandlungssaal gemeinsam mit den Mandanten und etwa 100 Sympathisanten im Publikum verlassen. Grund: Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden, der selbst zur Jagd gehe, wurde abgelehnt. Juristen gehen davon aus, dass der Rechtsstreit durch alle Instanzen geht, vielleicht sogar bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. http://www.br-online.de/bayern1/regionen/mainfranken/index.shtml
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Bayerischer Rundfunk, Bayern heute, 7.12.2006 (Auszug): Keine Schonzeit für Wildtiere
Mit einem toten Wildschwein haben Tierfreunde heute vor dem Verwaltungsgericht Würzburg gegen das in ihren Augen "barbarische Morden" durch Jäger protestiert. Doch das Gericht ließ sich davon nicht beeindrucken und lehnte die Klagen von zwei Grundstückseigentümern ab, die in ihren Wäldern die Jagd zehn Jahre lang ruhen lassen wollten.
Das Urteil fiel in Abwesenheit der Kläger: Die hatten bereits zu Beginn der Verhandlung den Gerichtssaal verlassen, nachdem ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden, der nach Aussagen der Klärgerseite selbst Jäger ist, abgelehnt worden war. Vor Gericht wollten die beiden Kläger durchsetzen, dass in ihren Wäldern bei Greußenheim (Landkreis Würzburg) und im Triefensteiner Wald (Landkreis Main-Spessart) die Jagd auf Wildschweine und Rehe für zehn Jahre ausgesetzt werden solle. Dabei beriefen sich die Kläger auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit - eine Begründung die das Gericht allerdings nicht akzeptierte, denn schließlich würden die Revierinhaber als GmbH auftreten und nicht als so genannte natürliche Personen. (...) Es wird davon ausgegangen, dass der Prozess mit dem erstinstanzlichen Urteil noch lange nicht abgeschlossen ist. Juristen gehen davon aus, dass wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen ein Gang durch alle Instanzen möglich ist - vielleicht sogar bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. www.br-online.de/bayern-heute/artikel/0612/07-vgwuerzburg/index.xml
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Pressemitteilung von Rechtsanwalt Dr. Sailer
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Pressemitteilung von Rechtsanwalt Dr. Sailer:
Jäger in der Richterrobe macht kurzen Prozess mit Jagdgegnern
Vor dem Verwaltungsgericht Würzburg wurde heute in dem ersten Grundsatzprozess um den Jagdzwang in Deutschland entschieden, dass sich Revierinhaber, die die Jagd ablehnen, nicht auf ihre Gewissensentscheidung berufen können sollen, wenn sie das Eigentum ihrer Grundstücksflächen in Form einer GmbH halten und nicht als natürliche Personen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat damit den denkbar einfachsten Fluchtweg gewählt, um das Rechtsanliegen der Kläger nicht ernsthaft prüfen zu müssen: Die juristischen Personen, die Eigentümer der beiden Jagdreviere sind, sollen sich nicht auf das Grundrecht aus Art.4 GG berufen können, weil die Garantie der freien Religionsausübung und der freien Gewissensentscheidung des Grundgesetzes nur natürlichen Personen zukomme. Die Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden juristischen Personen sollen sich aber ebenfalls nicht auf ihre Gewissensentscheidung berufen können, weil sie nicht antragsberechtigt sind.
Dieses Ergebnis ist völlig unhaltbar: Zunächst schon allein deshalb, weil die GmbH & Co. KG der Kläger keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft ist und die Kommanditisten dieser Gesellschaft drei der Kläger sind. Und selbst wenn es sich um eine juristische Person handeln würde, müsste man ihr das Grundrecht aus Art.4 zuerkennen, weil sie gegründet wurde, um die religiöse Grundhaltung der Landwirte in einer bestimmten Rechtsform umzusetzen. Von der Wahl der Rechtsform kann die Zuerkennung also nicht abhängig sein. Es gibt zahlreiche Entscheidungen, in denen das Grundrecht aus Art.4 GG juristischen Personen aus dem kirchlichen Bereich zuerkannt wurde, weil sie damit den Glauben ihrer Mitglieder umsetzen, z.B. karitative Aktivitäten.
Im vorliegenden Fall taten sich mehrere Landwirte zusammen, um im Rahmen ihrer gemeinsamen weltanschaulich-religiösen Zielsetzung ein landwirtschaftliches Anwesen und bestimmten ethischen Gesichtspunkten zu führen, zu denen vor allem die Ablehnung der Tötung von Tieren zählt. Selbst wenn dieser Zusammenschluss in Form einer juristischen Person erfolgt wäre, könnte sich diese auf die Beachtung dieser ethischen Gesichtspunkte und der daraus resultierenden Verhaltensweisen ihrer Gesellschafter berufen, denn diese sind „ihrem Wesen nach“ auch auf juristische Personen „anwendbar“ (Art.19 Abs.3 GG).
Im übrigen überrascht dieses Ausweichen des Gerichts nicht: Als der Vorsitzende vom Anwalt der Kläger zu Beginn der Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass es im vorliegenden Verfahren um die ethische Bewertung der Jagd gehe und dass es deshalb für die Kläger wichtig sei zu erfahren, ob einer der Richter Jäger sei, wurde die Auskunft hierüber rundweg abgelehnt. Der Klägeranwalt lehnte daraufhin den Vorsitzenden ab. Dieser Ablehnungsantrag wurde als „rechtsmissbräuchlich“ abgeschmettert, um sofort weitermachen zu können und inhaltlich über die Frage der Kläger und die verweigerte Antwort des Gerichts nicht entscheiden zu müssen.
Daraufhin teilte der Anwalt dem Gericht mit, dass er definitiv wisse, dass der Vorsitzende Jäger sei und nunmehr deshalb Besorgnisse der Befangenheit gegen ihn geltend mache. Auch über diesen Antrag entschied das Gericht nicht inhaltlich, sondern lehnte ihn ebenfalls als „rechtsmissbräuchlich“ und damit unzulässig ab.
Unter diesen Umständen handelte es sich bei dem Gerichtsverfahren nicht mehr um eine ernsthafte Veranstaltung, weshalb der Anwalt und seine Mandanten dem Gericht erklärten, dass sie daran nicht weiter teilnehmen werden, da sich das Gericht längst gegen sie entschieden habe.
So war es dann auch, als das Gericht nach etwa zwei Stunden die Klagen abwies. Wie problematisch dies war, merkten die Richter offenbar, denn sie ließen die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Prozesses zu. Der Vorsitzende bemerkte noch, dass dieses Verfahren in letzter Instanz erst beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg entschieden werde.
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Ruhen der Jagd - Schreiben an alle Tierschützer
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Schreiben der Landwirte von Gut Terra Nova - Gut Greußenheim an alle Tierschützer
24.11.2006
Liebe Tierfreunde,
am Donnerstag, den 7.12.2006, ist es endlich soweit: Der Antrag der Tierfreunde von Gut Terra Nova (vormals Gut Greußenheim) auf Ruhen der Jagd in ihrem Eigenjagdgebiet wird nach fast genau zwei Jahren erstmals von einer (hoffentlich) unbefangenen Instanz geprüft. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in der Burkarderstraße 26 im Saal 1 findet am 7.12.2006 um 8.30 Uhr die mündliche Verhandlung statt.
Antrag auf Ruhen der Jagd
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Die Tierfreunde von Gut Terra Nova haben für ihr Eigenjagdgebiet einen Antrag auf Ruhen der Jagd gestellt

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Der Antrag der Tierschützer von Gut Terra Nova war bisher vom Oberregierungsrat Kraus als Vorgesetzten des Jägers Oswald Rumpel im Landratsamt Würzburg und durch den Jäger Oberregierungsrat Dietze bei der Widerspruchsbehörde, der Regierung von Unterfranken, abgelehnt worden.
Das Gericht verhandelt gleichzeitig einen gleichlautenden Antrag der Firma Terra Forst und Feld GmbH für deren Eigenjagdrevier im Landkreis Main-Spessart, dem das gleiche Schicksal durch das Landratsamt Main-Spessart und die Regierung von Unterfranken beschieden war.
Am 7.12.2006 stehen sich vor Gericht zwei Welten gegenüber: Hier die Tierschützer, die sich der hohen Ethik des Jesus von Nazareth verbunden fühlen und Mensch und Natur in ihrer Gesamtheit achten. Sie berufen sich auf die Zehn Gebote Gottes und die Lehre des Jesus von Nazareth. Sie achten die gesamte Schöpfung Gottes und töten deshalb weder Mensch noch Tier. Die Antragsteller berufen sich auf unsere Verfassung, durch die niemand dazu gezwungen werden darf, Menschen oder Tiere umbringen zu müssen.
Auf der anderen Seite steht die Jägerlobby, vertreten durch die Behörden-Jäger im Landratsamt Würzburg und in der Regierung von Unterfranken. Diese vertreten eine Moral, die das Leben der Schöpfung Gottes in das Belieben gewaltbereiter Menschen stellt, die Freude daran finden, Lebewesen zu töten und dabei in Kauf nehmen, dass sehr viele auf schmerzvollste Weise zu Tode gequält werden. Für sie ist Gottes Schöpfung unvollkommen und muss durch Gewalt und Tötung von arg- und wehrlosen Geschöpfen korrigiert werden.
In einer Demokratie ist grundsätzlich denkbar, dass Menschen mit verschiedenen moralischen Standards nebeneinander herleben, solange der eine den anderen nicht stört. So wäre ohne weiteres denkbar, dass der, der Gewalt und Brutalität gegenüber Tieren ablehnt, seine friedliche Einstellung frei leben kann, weil dadurch niemandem Schaden zugefügt wird.
Dies jedoch versuchen die Befürworter von Gewalt und Blut gegen Tiere mit allen Mitteln zu verhindern. Warum? Sie sehen die alte Jägerlüge von der Notwendigkeit der Jagd in Gefahr, ganz zu schweigen von dem Märchen vom Jäger als „Naturschützer“. Mit diesem Märchen rechtfertigen die Tötungsbefürworter nämlich seit eh und je ihr blutiges Hobby. Und immer wieder fallen nicht nur unbedarfte Zeitgenossen, sondern auch kluge und studierte Menschen darauf herein.
Dabei glaubt von den Jägern selbst keiner an dieses Jägerlatein. Ein Blick in die einschlägige Jägerpresse oder die Internetforen macht dies schnell deutlich. Da liest man dann z.B. im Forum der Jagdzeitung Wild und Hund folgendes: „Die Natur kommt wahrscheinlich auch ohne menschliche Jagd zurecht, doch wir kommen mit der Natur oft mehr schlecht als recht zurecht. Erst mal geh ich doch nicht zur Jagd, weil ich Naturschützer, Artenschützer, Waldretter, Wildschadensverhinderer, Naturgenießer und Romantiker sein will. Zuerst geht es ums Beutemachen! Wenn da in der Folge von den anderen Dingen noch was Vernünftiges rauskommt, dann können uns Nichtjäger sicher leichter akzeptieren. Aber erzählen wir bitte den Nichtjägern keine Märchen!“ Jeder Jäger weiß also, dass es ohne Jagd geht. Aber das darf nicht bekannt werden.
Weil die Jagd üblicherweise im Verborgenen stattfindet, kann man unbedarfte Bürger offenbar immer wieder hinters Licht führen. Wie die Jagd in Wirklichkeit aussieht, wie brutal Tiere oft über Tage zu Tode gequält werden, wie sie mit dem Knüppel erschlagen werden, mit Schrot angeschossen, wie die Elterntiere abgeknallt werden und die Jungen elendiglich zugrundegehen, all dies erfährt der gutgläubige Bürger nicht. Er lässt sich durch das Wort „Hege“ blenden. Dabei bedeutet Hege nichts anderes als: Populationskontrolle durch Abknallen, also Selektivtötung. Dass dabei in Deutschland jährlich beiläufig neben über 5 Millionen Wildtieren auch 300.000 Katzen und 40.000 Hunde liquidiert werden, geht dabei ebenso unter, wie die offenbar unvermeidbaren mindestens 40 Toten und vielen Hundert verletzten Menschen, die den Jägerwaffen jährlich zum Opfer fallen.
Die Verwaltungsrichter in Würzburg werden sich entscheiden müssen, welcher Ethik und Moral sie den Vorzug geben. Dieser Moral der Selektivtötung, der Populationspolitik mit der Kugel, des Todeskampfes, der Lust am Töten – oder einer Moral, die Achtung hat vor der göttlichen Schöpfung, vor allem Leben, vor allem auch vor den Geboten Gottes.
Und wenn sie sich nicht entscheiden können, sollten sie wenigstens denen, die eine höhere Ethik und Moral auch für Tiere anstreben, nicht die Gewalt- und Tötungsethik der Tierfeinde aufzwängen.
Denn gerade dies versucht das Landratsamt Würzburg und die Regierung von Unterfranken: Die Tierschützer von Gut Terra Nova sollen auf ihrem Eigentum gezwungen werden, genauso brutal, blutig und unbarmherzig mit der göttlichen Schöpfung umzugehen, wie dies die Jägerlobby tut, nämlich nach deren Willkür Tiere abzuknallen, was nach dem Verständnis der Antragsteller eine schwere Sünde darstellt.
Es ist eigentlich erstaunlich, dass in einem so genannten christlichen Staat derjenige gegen den Staat die Gerichte anrufen muss, der anständig ist und Gewalt und blutiges Töten ablehnt, während der Staat für die eintritt, die Gewalt und Töten befürworten.
Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltungsrichter bereit sind, das traditionelle Lügengebäude der Jägerlobby zu durchschauen und sich auch dem politischen Druck zu widersetzen, der in Bayern von höchsten staatlichen Stellen ausgeübt wird. Mit Minister Sinner residiert nicht nur in der Staatskanzlei Edmund Stoibers ein Jäger, sondern auch in vielen anderen einflussreichen Positionen halten Jäger die Interessen der Jägerlobby hoch.
Es gibt in Deutschland sicher viele so genannte bejagbare Flächen, die aus tatsächlichen Gründen nicht bejagt werden, weil das Jagdgebiet für den reichen Eigentümer einfach zu groß ist, um jeden Quadratmeter bejagen zu können. Solange sich die Eigentümer aber im Prinzip zur Gewalt gegenüber Tieren bekennen, werden sie in Ruhe gelassen. Bekämpft werden die Antragsteller vor allem deshalb, weil sie Gewalt und Brutalität insgesamt ablehnen und mit guten Gründen die Überflüssigkeit der Jagd anprangern. Sie entlarven auch die konfessionell begründeten Ausreden vieler Jäger als unchristlich und haben sich damit den Zorn konfessioneller Amtsträger zugezogen, deren Einfluss in Bayern hinlänglich bekannt ist.
Die rechtlichen Argumente in dem Verfahren wurden in den Schriftsätzen der Parteien ausgetauscht. Der Antrag der Antragsteller ist nachzulesen unter www.lusttoeter.de. Sich mit den Argumenten der Behörden-Jäger in der Verwaltung auseinanderzusetzen, ist auf weiten Strecken eine Zumutung. Sie behaupten sinngemäß, wenn nicht gejagt wird, nähmen das Land, der Wald, die Wirtschaft und die Tiere Schaden. Da kommen dann solche „sachverständige Stellungnahmen“ zutage wie: Bei Ruhen der Jagd gebe es zu viele Wildschweine, die dann die Rehkitze gefährden (so ein Dr. Weigand), während ein Forstdirekter Thierfelder Angst hat, dass eben diese von den Wildschweinen gefressenen Rehkitze für die Bäume eine Gefahr darstellen. Und Frau Diethild Uhlich, eine selbsternannte Vogelschützerin, sieht Gefahren für die an „Waldränder angepassten Vogelarten“, wenn keine Tiere abgeknallt werden, übersieht dabei aber geflissentlich, dass die Tierschützer von Terra Nova in den vergangenen fünf Jahren über 30.000 Meter Waldrand äquivalent neu aufgeforstet haben.
Die Anzahl der hanebüchenen Argumente und Widersprüche der so genannten „Sachverständigen“ ließe sich beliebig fortsetzen. Bemerkenswert ist auch, dass die Stellungnahme langjährig erfahrener Forstleute, die den Antrag der Antragsteller befürworteten, einfach unter den Tisch gekehrt wurden. Schließlich handelt es sich bei sämtlichen Angaben der so genannten „Sachverständigen“ um durch nichts bewiesene reine Prognosen. Denn keiner von ihnen hat sich die Mühe gemacht, ein Gebiet aufzusuchen, in dem, wie beispielsweise in Italien oder in der Schweiz, die Jagd tatsächlich geruht hat.
Und eine Tatsache zeigt schließlich völlig unverblümt, dass es den Befürwortern der Jagd nur um das Ausleben niederster Instinkte geht: Jeder Fachmann kennt heute die Möglichkeit, Bestandskontrollen und Regulation durch empfängnisverhütende Mittel durchzuführen. Wer heute trotzdem noch der Selektivtötung das Wort redet, will töten, hinterrücks abknallen, das Blut wehrloser Geschöpfe spritzen sehen.
Und er muss sich mit der Aussage von Prof. Dr. Theodor Heuß, dem 1. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, auseinandersetzen, die lautet: „Jagd ist nur eine feige Umschreibung für besonders feigen Mord am chancenlosen Mitgeschöpf. Die Jagd ist eine Nebenform menschlicher Geisteskrankheit.“
Für die Landwirte vom Gut Terra Nova Florian Fröschl und Georg Simon
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Ursache der Wildschwein-Misere: Die Jäger
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Rechtzeitig zum Prozess um das Ruhen der Jagd kam ein Artikel in der Jägerzeitschrift PIRSCH, in dem die Jäger offen zugeben, dass sie selbst die Verursacher der "Wildschwein-Misere" sind:
Auszüge aus einem Kommentar von Hans-Joachim Duderstaedt in der Dezemberausgabe 2006 der Jägerzeitschrift PIRSCH
"Abschließend muss grundsätzlich die Frage erlaubt sein, was wir im Zusammenhang mit der Schwarzwildhege denn nun eigentlich wollen? Bei allen jagdlichen Freuden, die uns das Schwarzwildbeschert, sind wir leider nicht in der Lage - und zwar republikweit -, so mit den Sauen umzugehen, dass man von sozialbiologischstabilen Beständen sprechen könnte. Trotz Schwarzwildringen, Hegegemeinschaften und Ähnlichem, die bedauernswerterweise häufig nur auf dem Papier funktionieren, kann wohl gegenwärtig kaum irgendwo der Nachweis einer nachhaltigen Altersklassenhege erbracht werden. Dazu gehören eine befriedigende Anzahl an Leitbachentypen und reifen Keilern (ab 5 Jahre). Wo bleibt die Verpflichtung nach § 1 BJG zur Hegepflicht? Unsere Schwarzwildbestände sind (oder waren sie?) hoch, sozialbiologisch desorganisiert, in ihrer Struktur eher "Kindergärten"! Der Begriff asozial ist wohl am treffendsten, denn die Sozialstrukturen sind zerstört. Reife Keiler sind die seltene Ausnahme, "Kinder gebären Kinder" und die damit provozierte Verzwergung der Bachen schreitet dramatisch fort. Wir Jäger (!) haben dabei zudem einen Schwarzwildbestand geschaffen, der höchst anfällig ist."
"Den Nimbus, der um diese alten Bassen schwebt, haben wir Jäger geschaffen. Seine Schläue, Urigkeit und Unberechenbarkeit haben ihn für viele Jäger zur begehrtesten Beute in unseren Wäldern und Revieren werden lassen."
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25.11.06: Chaos durch Treibjagd
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Wie den Zeitungsberichten zu entnehmen ist, haben sich am Samstag, den 25.11.2006, in Margetshöchheim und in Veitshöchheim schlimme Szenen abgespielt. Durch eine Treibjagd am Samstagmorgen im Bereich von Margetshöchheim wurde eine Gruppe von Wildschweinen so aufgescheucht, dass sie in ihrer Panik Spaziergänger überrannten und sogar nach Margetshöchheim in den Ort liefen, anschließend schwimmend den Main überquerten und danach nach Veitshöchheim in die Altstadt rannten. Hier kam es zu mehren Unfällen und erheblichem Sachschaden.
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Das neue Staatsziel und die alte Jagd
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Von Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer, Marktheidenfeld
Seit der Ergänzung des Artikels 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unnötiger Schmerzzufügung und Tötung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herkömmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus ökologischen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der veränderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.
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Artikel in »Natur und Recht« Heft 5/2006
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Chaos nach Treibjagd
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