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Antrag auf Ruhen der Jagd

An das
Landratsamt Würzburg
Untere Jagdbehörde
Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg

Namens und in Vollmacht von

1. Gut Greußenheim GmbH & Co. Betriebs-KG, 97259 Greußenheim u.a.

A n t r a g ,

die Zustimmung zum Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier Gut Greußenheim auf die Dauer von 10 Jahren zu erteilen.

B e g r ü n d u n g :

A. Die Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der zum Eigenjagdrevier Gut Greußenheim gehörenden Grundstücksflächen.
Die Antragsteller zu 2. und 3. sind die (alleinigen) Gesellschafter der Gut Greußenheim GmbH. Die Antragsteller zu 4., 5. und 6. sind Mehrheitsgesellschafter der KG und zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1.

Alle Gesellschafter wohnen und arbeiten auf Gut Greußenheim und betreiben über die Antragstellerin zu 1. im Bereich der ihren Hof umgebenden Grundstücke ökologischen Landbau, Waldaufforstung und Waldpflege. In Zusammenarbeit mit einer auf Natur- und Tierschutz ausgerichteten Stiftung werden auch umfangreiche landschaftskulturelle Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt, z.B. Feuchtbiotope angelegt, Bauminseln und Baumhecken angepflanzt. Der ökologische Landbau beinhaltet Getreide, Gemüse- und Obstanbau und erfolgt ohne Tierhaltung für landwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen einer Pensionstierhaltung werden Weidetiere betreut, die weder geschlachtet, noch anderweitig getötet werden.

B. Das ethische Anliegen

Die Betreiber des Hofes verstehen ihre Wirtschaftsweise als „friedfertigen Landbau“, in dem die Einheit von Mensch, Natur und Tieren praktiziert wird. Sie fühlen sich in dieser Lebens- und Arbeitsweise der Lehre der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben verpflichtet, die an das Urchristentum anknüpft und davon überzeugt ist, dass Gott in unseren Tagen erneut durch Prophetenmund spricht, unter anderem in dem Offenbarungswerk Das ist Mein Wort, in dem es heißt: „Fühlt die Verbindung mit jeglicher Kreatur und mit allen Steinen und Pflanzen, und schützt das Leben, das euch anvertraut ist... Schlachtet nie ein Tier für euren persönlichen Gebrauch. Sehet die Natur, das Leben der Schöpfung, sorgt für euch. Die Früchte des Feldes, der Gärten und der Wälder sollen euch genügen...“ (S.187)

Aus dieser Überzeugung heraus lehnen die Antragsteller auch die Jagd ab.

Sie formulierten hierzu ihre Haltung in nachfolgendem Text und baten den Unterfertigten, diesen zur Begründung des vorliegenden Antrags vorzutragen:

„Wir sind Christen in der Nachfolge des Nazareners. Wir betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb nach den Prinzipien des naturgemäßen Landbaus und des friedvollen Umgangs mit der Natur und den Tieren.

Vor fast 10 Jahren stellten wir fest, dass einige der benachbarten Jagdpächter ständig die Grenzen zu unserer Eigenjagd überschritten und dort unerlaubt jagten. Wir stellten dies, auch unter Zuhilfenahme der Behörden, ab. Seit dieser Zeit läuft von Seiten einiger Jäger eine intensive Kampagne gegen unseren landwirtschaftlichen Betrieb mit dem erklärten Ziel, wieder auf unserem Gebiet schießen zu können.

In den Folgejahren beobachteten wir, wie diese Jagdpächter durch Einrichtung von Futterplätzen und massive Anfütterungen immer mehr Wildschweine in ihre Jagdreviere anlockten. Es war weiter zu beobachten, dass sie dann vor allem die großen Bachen und Keiler abschossen. Als Folge davon durchstreiften ganze Gruppen führerloser Jungtiere die Wälder. Seit einigen Jahren kommt der Nachwuchs der Wildschweine in den Nachbarrevieren nicht, wie üblich, nur im Frühjahr, sondern es tauchen das ganze Jahr über Bachen, auch sehr junge, mit vielen Frischlingen auf. In den Jagdgebieten um unsere Eigenjagd herum vermehrten sich die Tiere durch diese Zerstörung der Sozialstruktur ständig.
Auf unseren eigenen Flächen, wo die Tiere ihrer Natur gemäß behandelt werden, blieb der Bestand demgegenüber seit Jahren unverändert. Eine starke Vermehrung, wie in den Nachbarrevieren, blieb aus. An den Reviergrenzen sorgten die Nachbarjäger, allen voran der amtsbekannte Schießer Norbert Gram durch ständiges Schießen dafür, dass die Tiere ihres Reviers begannen, sich in den Bereich unseres Eigenjagdreviers zu flüchten, weil dort das unqualifizierte und rücksichtslose Abschießen nicht stattfindet.
Allmählich zeichnete sich auch die Strategie dieser Schießer ab, die in dem Greußenheimer Jäger Dr. Lehmann-Tolkmitt einen weiteren Wortführer fanden: Durch Anfüttern sollten die Tiere zunächst aus der weiteren Umgebung angelockt und anschließend durch ständiges Schießen dazu veranlasst werden, in das Eigenjagdgebiet Gut Greußenheim einzuwechseln. Durch ständiges Schießen direkt an der Reviergrenze – Norbert Gram unterhält z.B. direkt auf der Jagdgrenze mindestens zwei Schießtürme und drei bis vier mobile Schießeinrichtungen – sollte den Tieren, die bei uns Zuflucht gesucht hatten, der Rückweg in ihre ursprünglichen Reviere abgeschnitten werden.

Die zuständigen Behörden wurden vom Beauftragten unseres Betriebes wiederholt auf diese Zusammenhänge und die damit verbundenen Folgen hingewiesen. Es wurden sowohl die Futterplätze als auch das ständige unqualifizierte Schießen zu jeder Tages- und Nachtzeit bekanntgegeben, ohne dass die Behörden einschritten. Im Gegenteil begann man, den Jagdpächter von Gut Greußenheim durch Verbreiten unwahrer Behauptungen für das Anwachsen der Wildschweinpopulation verantwortlich zu machen. Auf ‘freiwilliger Basis’ wurde mit den umliegenden Jagdpächtern vereinbart, dass diese noch stärker als bisher durch ständiges Schießen gegen die Tiere vorgehen, wodurch weitere Tiere in das Eigenjagdgebiet Gut Greußenheim hineingetrieben werden. Es gelang durch Aufstellen von Elektrozäunen wenigstens teilweise, dies zu verhindern, ohne dass die Jagdbehörde diese Bemühungen würdigte.

Schließlich wurde dem Jagdpächter von Gut Greußenheim ein Ultimatum gestellt, 7 Monate lang jeden Monat 18 Tiere abzuschießen. Dies käme einem Massaker, einer Exekution und einer Totalausrottung gleich. Außerdem halten sich die Wildschweine oft in den Wäldern auf, in denen auch eine große Zahl der zu unserem Betrieb gehörenden Weidetiere sich bewegen, was der Jagdbehörde durch einen Vertreter unseres Betriebes bekannt ist. Die Schießauflage ist, wie jeder Fachmann weiß, auch tatsächlich überhaupt nicht erfüllbar. Die Auflage kann nur folgendes zum Ziel haben:
Da sie tatsächlich nicht erfüllt werden kann, ist sie nur Vorwand für den nächsten Schritt, fremde Schießer in unser Eigenjagdgebiet zu entsenden. Schießer unter den Nachbarjägern haben durch ihr Verhalten, das Anfüttern und ständige Schießen, die Tiere auf unser Eigenjagdgebiet gedrückt. Sie haben durch ständige Grenzjägerei verhindert, dass die Tiere wieder in ihre ursprünglichen Reviere zurückwechseln. Jetzt soll den gleichen Personen ein Vorwand geliefert werden, ihre Schießerei in unserem Eigenjagdgebiet fortsetzen zu können.
Der eigentliche Hintergrund des gesamten Vorgangs erschließt sich aber durch den Hauptakteur Norbert Gram, der in Jägerkreisen als Schießer und Choleriker bezeichnet wird. Gram sieht sich als Interessenvertreter der Kirche, für die er gegen die friedliebenden Landwirte von Gut Greußenheim einen Glaubenskrieg führt. Dies demonstriert er durch Hetzplakate gegen den Glauben der Landwirte von Gut Greußenheim, die er seit Jahren in seinem Auto spazierenfährt und vor seinem Haus aufstellt.
Vor dem Hintergrund der in unserem Lande bekanntlich herrschenden Religionsunfreiheit ist es nicht verwunderlich, dass Gram und sein Mitstreiter Dr. Lehmann-Tolkmitt mit ihrer jeder Vernunft und jeder biologischen Kenntnis widersprechenden Agitation bei den Behörden auf positive Resonanz stößt. Bildlich gesprochen ist die Regierung dabei der Knüppel. Die Hand, die den Knüppel führt, ist die Institution Kirche. Die Kirche lässt jetzt den ‘Knüppel aus dem Sack’ gegen Kirchenaussteiger, geprügelt werden die Tiere.

Vordergründig wird die Aktion damit begründet, es gäbe zu viele Wildschweine, es sei zu befürchten, dass daraus Gefahren entstehen könnten. Diesen könne nur dadurch begegnet werden, dass die Wildschweine abgeschossen werden. Es ist dies die häufig gehörte Argumentation von Jägern, der Ausgleich in der Natur müsse durch den Tiertöter, den Jäger, erfolgen. Diese Argumentation wird von staatlichen Stellen oft unkritisch übernommen. Trotzdem liegen die Befürworter dieser Handlungsweise mit ihrem Tiermord falsch. Sie entspricht dem tierfeindlichen Kirchenglauben. Wer aber das Leben schätzt, der unterstützt die Natur so, dass sie das Leben im Tier- und Pflanzenreich selbst regulieren kann.

Wir sind Christen, Nachfolger des Nazareners. Christen glauben daran, dass Gott das Leben in der Natur ist und in den Tieren, und somit auch der Ausgleich des Lebens in der ganzen Natur. Wäre dies nicht so, dann hätte Jesus von Nazareth das Töten der Tiere angeordnet und das Malträtieren des Erdplaneten.

Wer dem die kirchliche Aussage entgegenhält, Gott habe angeordnet: ‘Macht euch die Erde untertan’, der übersieht: Hätte Gott diese Aussage so gemeint, wie es die kirchlichen Institutionen anordnen, dann müsste der Mensch bestimmen können, dass auf den Feldern so viel wächst, dass es auf der gesamten Erde keinen Hunger gibt. Der Mensch, dem vom Gott angeblich die Macht gegeben ist, die Erde zu bestimmen, müsste in der Lage sein, die Wasserfluten zu lenken, die Feuersbrünste aufzuheben, die Stürme und die Erdbeben zu bezwingen, die Jahreszeiten zu lenken, den Wechsel des Fellkleides bei den Tieren zu steuern und vieles mehr. Oder sollte es Gott genügen, dass Jäger hinterhältig seine Geschöpfe abknallen und der Mensch die Erde ausbeutet? Ein trauriger Gott, der auf die Hilfe von Menschen angewiesen wäre, von denen der erste Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, Prof. Dr. Theodor Heuss sagt: ‘Jagd ist nur eine feige Umschreibung für besonders feigen Mord am chancenlosen Mitgeschöpf. Die Jagd ist eine Nebenform menschlicher Geisteskrankheit.’
Wir Christen in der Nachfolge des Nazareners stützen uns auf seine Aussagen und auf die Aussagen der großen Propheten des Alten Testamentes. Der Prophet Jesaja erklärte, dass der, der einen Ochsen schlachtet, genauso anzusehen ist wie der, der einen Menschen erschlägt (Jes.66,3). Der Tiermord ist also dem Menschenmord gleichgestellt. Und der Prophet Hosea lehrte (Hos.8,13), dass Gott, dem Herrn, das Opferschlachten und Fleischessen der Menschen ein Gräuel ist.
Hieronymus, der im 4.Jahrhundert nach Christus auf Anweisung des Papstes die Bibel neu zusammenstellte und wahrscheinlich der beste Kenner aller überlieferten Berichte über Jesus von Nazareth der damaligen Zeit war, sagte: ‘Der Genuss des Tierfleisches war bis zur Sintflut unbekannt. Aber seit der Sintflut hat man uns die Fasern und die stinkenden Säfte des Tierfleisches in den Mund gestopft... Jesus Christus, welcher erschien, als die Zeit erfüllt war, hat das Ende wieder mit dem Anfang verknüpft, sodass es uns jetzt nicht mehr erlaubt ist, Tierfleisch zu essen.’

Jesus, der Christus, hat sich also klar gegen das Töten von Mensch und Tier ausgesprochen und tut dies in unserer Zeit wieder durch das Prophetische Wort, unter anderem in dem großen Offenbarungswerk Das ist Mein Wort, A und W, Das Evangelium Jesu, Die Christus-Offenbarung, welche inzwischen die wahren Christen in aller Welt kennen.

Wir schätzen als Urchristen die Gebote Gottes und die Lehren des großen Friedensbringers und Erlösers, Jesus, des Christus. Wahre Christen sind gegen das mutwillige Töten von Menschen, Tieren und der Natur. Wir glauben an den großen Schöpfer des Lebens, der die Naturreiche selbst zu regulieren vermag, wenn wir Menschen es zulassen.

Unser Glaube gebietet es uns, Leben zu schützen und Leben zu bewahren. Aufgrund unseres Glaubens stellen wir den Antrag, dass auf unseren Eigentumsflächen die Jagd ruht und uns während eines Zeitraums von ca. 10 Jahren die Gelegenheit gegeben wird, zu beweisen, dass sich die Natur nach den göttlichen Naturgesetzen selbst reguliert. Diese Erkenntnis, die auf der Gewissheit unseres Glaubens beruht, wird auch von ernsthaften Naturforschern bestätigt, denn überall dort, wo der Mensch die Natur sich selbst überlassen hat, hat diese sich selbst geregelt, so wie es die Natur auch ohne Eingriff des Menschen vermag, Sonne und Mond aufgehen zu lassen, Regen und Wind zu bringen, das Haarkleid der Tiere rechtzeitig zu wechseln oder die Zugvögel oder Fische auf die richtigen Wanderwege zu bringen.
Die Tiere, die sich im Bereich unserer Eigenjagdflächen aufhalten, werden wir ständig von einem qualifizierten objektiven Veterinär betreuen lassen, der nicht der Weisungsgebundenheit der Religionsunfreiheit staatlicher Stellen unterliegt. Wir erwarten aber auch, dass die Untere Jagdbehörde dafür sorgt, dass die amtsbekannten Schießer nicht weiterhin ihre aggressive Grenzjägerei betreiben, sondern sich so verhalten, wie es bei seriösen Jägern selbstverständlich ist.
Dass der Tiermord als Regulationsmechanismus zum Ausgleich der Natur nicht funktioniert, beweisen zurzeit die zahllosen Berichte über die Entwicklung von Wildschweinpopulationen. Wo am meisten geschossen und in die natürliche Sozialstruktur eingegriffen wird, herrscht das größte Chaos und die höchste Vermehrungsrate. Wer das Töten als Hobby betreibt, wird Gott und der Natur entsprechend dem tierfeindlichen Kirchenglauben die Fähigkeit absprechen, die göttliche Schöpfung selbst zu ordnen. Wer an Jesus, den Christus, glaubt, der glaubt, dass Gott das Leben in allen Geschöpfen ist, der nicht die Hilfe des Selektionsmordes von Jägern benötigt, um seine Schöpfung zu ordnen. Er wird deshalb diesem Antrag zustimmen und den Urchristen Gelegenheit geben zu beweisen, dass die Lehren des großen Friedensbringers und Erlösers, Jesus Christus, die Wahrheit sind.“

gez.: (Unterschriften der Antragssteller)

C. Die rechtliche Forderung

Die Antragsteller verlangen die Befreiung vom gesetzlichen Jagdzwang durch die Zustimmung zum Ruhen der Jagd also deshalb, weil sie das Töten von Tieren aus ethisch-religiösen Gründen i.S.v.Art.4 GG ablehnen.

I. Auf dieses Grundrecht können sich nicht nur die Antragsteller zu 2. bis 6. berufen, sondern auch die Antragstellerin zu 1.: Sie ist die Eigentümerin der Reviergrundstücke und die rechtliche Trägerin eines landwirtschaftlichen Betriebs, der von Anhängern einer bestimmten Glaubensgemeinschaft mit religiös-weltan-
schaulichen Zielsetzungen gegründet wurde und unter bestimmten ethischen Gesichtspunkten geführt wird, zu denen vor allem die Ablehnung der Tötung von Tieren zählt. Deshalb kann auch sie sich auf die Beachtung dieser ethischen Gesichtspunkte berufen, denn diese sind „ihrem Wesen nach“ auch auf juristische Personen „anwendbar“ (Art.19 Abs.3 GG). -

Vgl.hierzu auch BVerfGE 24, 246 f., wonach das Grundrecht aus Art.4 nicht nur Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zusteht, sondern auch Vereinigungen, die nur einzelne Ziele einer Religionsgemeinschaft verfolgen; so wie in dieser Entscheidung (Aktion-Rumpelkammer) eine Sammelaktion für unterentwickelte Länder als durch Art.4 geschützt angesehen wurde, wurde dies in anderen Fällen bspw. für eine Krankenpflegeeinrichtung – BVerfGE 53, 329 f. – und das Betreiben eines Jugendwohnheims – BVerfGE 70, 161 – angenommen. –

II. Dabei knüpft der Antrag an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an, der französischen Jagdgegnern zubilligte, unter Berufung auf ethische Gesichtspunkte und ihr Eigentumsrecht Befreiung von der Jagdpflicht zu erlangen. -
Entscheidung des EGMR vom 29.4.1999, NJW 1999, 3695 ff. –



Zwar ist diese Entscheidung für die deutschen Behörden und Gerichte nicht unmittelbar bindend. Sie ist jedoch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite auch deutscher Grundrechte zu berücksichtigen.
- Vgl.hierzu BVerfG in Beschl.v.14.10.2004, NJW 2004, 3407 f., wo das Gericht feststellt, dass auch dann, wenn die Bundesrepublik an einem Verfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht unmittelbar beteiligt war, Abwägungsgesichtspunkte des Gerichtshofs „auch in die verfassungsrechtliche Würdigung“ eines Sachverhalts, „namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung“ einzubeziehen, insbesondere dann, wenn „in einem Teilsystem des innerstaatlichen Rechts... verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich“ zu bringen sind. -

Der Gerichtshof in Straßburg hat in seiner Entscheidung eine Ethik, die das Töten von Wildtieren kategorisch ablehnt, als grundrechtsrelevanten Gesichtspunkt anerkannt, der zu berücksichtigen ist, wenn darüber zu entscheiden ist, inwieweit ein jagd- unwilliger Grundstückseigentümer in den Jagdzwang eingebunden werden darf.

III. Diese Anerkennung der Gewissensentscheidung als Einwand gegen die Mitwirkung an der Jagd bzw. deren Duldung auf dem eigenen Grundstück, verlangt auch Art.4 GG.

1 Er versteht unter Gewissensentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von ‘gut’ und ‘böse’ orientierte Entscheidung..., die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“.
- BVerfGE 12, 45/55; 23, 191/205 -

Dabei gewährleistet die Gewissensfreiheit „nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln“. - BVerfGE 78, 395 -
Dieses Grundrecht „gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei der Staatstätigkeit jeder Art... Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt.“ -
BVerfGE 23, 127/134 -
Art.4 enthält deshalb nicht nur ein „Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern daraus erwächst auch ein Anspruch gegen den Staat, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu treffen.“ -
So das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung über die Klage einer Studentin, die sich aus Gewissensgründen gegen die Verwendung „frischtoter“ Tiere bei Lehrveranstaltungen wandte, NVwZ 1998, 853 ff., 854 u.Hinw.auf BVerfGE 33, 23 ff.; 35, 366/373 ff; BVerfGE 41, 29/48. –

Da die Gewissensfreiheit in Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, ist ihre Einschränkung nur unter Berufung auf kollidierende Grundrechte oder andere Verfassungsgüter zulässig. -
So die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. den Überblick bei Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Rdnr.76 ff. zu Art.4 I, II. -

„Konflikte zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen dann nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertsystems durch Verfassungsauslegung situationsgebunden nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs gelöst werden. Nur wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, muss geprüft werden, welches Grundrecht nach den Umständen des Einzelfalls das größere Gewicht hat.“
- So die Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in NVwZ 1998, 854. –

2. Diese verfassungsrechtliche Ausgangslage ist auch bei der Anwendung von § 6 Abs.4 S.2 BayJG zu berücksichtigen, wonach die Zustimmung zum Ruhen der Jagd „nur erteilt werden (darf), wenn dadurch die Verwirklichung der in Art.1 Abs.2 genannten Ziele nicht gefährdet wird“. Es handelt sich um die so genannten Hegeziele, wie sie auch in § 1 Abs.2 BJagdG umschrieben sind. Die wesentlichen Gesichtspunkte sind – in der Reihenfolge von Art.1 Abs.2: die Erhaltung eines „gesunden Wildbestands“ (Ziff.1), die Sicherung der „natürlichen Lebensgrundlagen“ (Ziff.2), die Vermeidung von „Beeinträchtigungen“ der Forstwirtschaft (Ziff.3) und die „Belange der Landschaftskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (Ziff.4).

2.1 Ob diese Belange die ethisch begründete Ablehnung der Jagd im Revier der Antragsteller überwinden können, hängt zunächst davon ab, inwieweit zwischen der Jagdruhe und dem genannten Hegeziel überhaupt ein Konflikt besteht.

Im ökologischen Schrifttum ist das Vorhandensein eines solchen Konflikts längst nicht mehr selbstverständlich:

Die Hege mit „Futtersack und Büchse“ orientiert sich in der Praxis weniger an den Erfordernissen eines „artenreichen Wildbestandes“ (§ 1 Abs. 2 BJagdG), sondern eher an der Fütterung und dem Abschuss trophäenträchtiger Wildarten. -
Vgl.hierzu die Zusammenfassung kritischer fachlicher Stimmen bei Winter, Jagd – Naturschutz oder Blutsport?, 2003, S.27 ff., insbesondere den Hinweis auf den langjährigen Leiter des Nationalparks Bayerischer Wald, Dr. Biebelriether, der den Jägern vorhielt, es gehe ihnen nur um den „gezielten Schutz jagdbarer Wildarten, nicht jedoch um Naturschutz“; sie seien keine Naturschützer, sondern „allenfalls ‘die besten Hirsch-, Reh- und Fasanenschützer’“. -

Auch bei den Verbissschäden durch Rehe ist die Jagd eher das Problem als die Lösung: Anerkannte Fachleute weisen darauf hin, dass das Wild sich nur deshalb so häufig im Wald aufhält, weil es vor der Jagd Deckung sucht und dass der Stress der Jagd besonderen Nahrungsbedarf auslöst. -
Vgl.Reicholf, Wald – Zur Ökologie mitteleuropäischer Wälder, 1990, S.178 sowie Hespeler, Jäger wohin?, Eine kritische Betrachtung des deutschen Waidwerks, 1990, S.18 -

Und was schließlich die Notwendigkeiten der Populationsregulierung anbelangt, so kommt man immer mehr zu dem Ergebnis, dass die Tiere ihre Populationsdichte am besten selbst regeln und dass Überpopulationen vor allem dadurch entstehen, dass bestimmte Tierarten von den Jägern, wie gesagt, aus augenfälligen Gründen besonders gefördert werden. Der international renommierte Zoologe Carlo Consiglio bezeichnet „die Theorie von der Jagd als Mittel zur Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts“ als „aus der Luft gegriffen“. Er weist mit Entschiedenheit auch die Behauptung zurück, „die Jagd sei notwendig, um wirtschaftliche Schäden zu verhindern“, da der überwiegende Teil der Tierarten, von denen behauptet wird, sie seien schädlich, in Wirklichkeit eher nützlich“ ist. - Consiglio, Vom Widersinn der Jagd, 2001, S. 217 –

Auch der Ökologe Josef H.Reicholf, Leiter der zoologischen Staatssammlung in München und ebenfalls international renommierter Wissenschaftler, macht darauf aufmerksam, dass die Jagd einen erheblichen Anteil am Rückgang stark gefährdeter Tierarten hat – also das Gegenteil von einem Gleichgewicht bewirkt. - Vgl.Reicholf, Der blaue Planet, 1998, S.117 –

Auch im juristischen Schrifttum findet diese Erkenntnisse inzwischen ihren Widerhall. So etwa in der umfassenden Monographie von Johannes Caspar, der auf die sich widersprechende und zugleich überschneidende Interessenlage zwischen Waldschutz, Tierschutz und Trophäenjagd hinweist. - Vgl.Caspar, Tierschutz im Recht der modernen Industriegesellschaft, 1999, S.256; er bescheinigt den Jägern, dass sie immer wieder versuchen, die unterschiedlichen Positionen gegeneinander auszuspielen: Optimaler Verbissschutz fordert radikalen Abschuss; dieser dezimiert den Trophäenreichtum; um diesen wieder zu erhöhen, wird im Winter gefüttert; dadurch erhöhen sich die Verbissschäden, was den Jägern die Möglichkeit gibt, gegenüber Tierschützern die Notwendigkeit der Jagd zu rechtfertigen. Es handelt sich ersichtlich um einen unsinnigen Kreislauf zu Lasten von Natur und Tieren. -

Selbst wenn die einzelnen Rechtfertigungskomponenten – Verbissschäden, Regulierung der Population, Bewirtschaftung von Wildbeständen – in sich schlüssig und miteinander in Einklang zu bringen wären, würde dies noch lange nicht bedeuten, dass sie eine lückenlose Bejagung erfordern. Wenn etwas grundsätzlich für richtig gehalten wird, schließt dies nicht aus, dass auch Ausnahmen möglich sind, ohne dass das Gesamtsystem ins Wanken gerät. Dies gilt nicht zuletzt auch dann, wenn es, wie hier, zunächst nur um eine zeitlich begrenzte Jagdruhe geht. Im übrigen sind die Gesichtspunkte, die generell zur Legitimation des Jagdzwangs ins Feld geführt werden, im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Es geht weder um die Verhinderung von Verbissschäden, denn solche Schäden sind nicht aufgetreten. Es geht auch nicht um die Regulierung der Population, denn diese ist seit dem Jahr 2000 stabil. Und es geht erst recht nicht um die Bewirtschaftung von Wildbeständen, denn die Revierinhaber wollen die Tiere nicht töten und möglichst ertragreich verwerten, sondern leben lassen.

2.2 Angesichts der fachlichen Einwände gegen die herkömmliche Hege und angesichts der Akzentuierung der ethischen Einwände von Jagdgegnern durch den EGMR ist es nicht länger möglich, sich durch den simplen Hinweis auf die in sich fragwürdigen und untereinander zum Teil widersprüchlichen Hegeziele, die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung jagdrechtlicher Grundrechtseinschränkungen so leicht zu machen wie bisher, indem man die Jagdpflicht generell und flächendeckend für unausweichlich erklärt, anstatt zu fragen, welche Folgen es hätte, wenn in dem einen oder anderen Revier nicht mehr gejagt würde.

Soweit die Regulierung des Wildbestandes die Jagd rechtfertigen soll, fallen jagdfreie Zonen kaum ins Gewicht. Selbst wenn auf größeren Flächen die Jagd ruht, erweist sich dies als keine Gefahr für stabile Populationen. Was Fachleute längst voraussagten und auch von den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht wird, hat sich anhand konkreter Beispiele inzwischen als zutreffend erwiesen: Wie sich beispielsweise in den jagdfreien Gebieten im italienischen Nationalpark Gran Paradiso, im Kanton Genf und im Naturschutzgebiet Federsee in Baden-Württemberg zeigte, reguliert das Wild seine Populationsdichte tatsächlich selbst. -
Vgl.hierzu die Zusammenstellung der Erfahrungsberichte bei Winter, a.a.O., S.201 ff. sowie erneut bei Consiglio, a.a.O., S.14. -

Und soweit es um den Schutz des Jungwaldes vor Verbissschäden geht, ergibt sich aus dem bereits oben Ausgeführten, dass das Ruhen der Jagd das Übel nicht vergrößert. Im übrigen träfen solche Schäden zunächst den jagdunwilligen Grundstückseigentümer selbst, während die Nachbarn sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei der Eigentumsnutzung der freien Natur Holzwirtschaft und Landwirtschaft unbedingt Priorität vor Tier- und Naturschutz genießen. In einem Staatswesen, in dem der Natur- und Artenschutz als hoher Wert gilt (Art.20a GG), kann der Wald nicht nur Holzlieferant sein, sondern er hat seinen Wert in erster Linie darin, „dass er Leben aller Naturreiche in vielfältigster Form ermöglicht... und nicht ungestraft gegen vordergründig ertragreichere Landnutzungsformen ausgetauscht“ werden kann.
- So bspw.Steinbach in Reicholf, Wald – Zur Ökologie mitteleuropäischer Wälder, Vorwort, S. 7. -

2.3 Bei dieser Abwägung zwischen dem Schutz herkömmlicher Hegeziele und dem Schutz der Gewissensentscheidung jagdunwilliger Grundstückseigentümer ist nicht nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, sondern auch eine ganze Reihe von Grundentscheidungen verfassungsrechtlicher Art, durch die alte Jägertabus aus den 30er Jahren, wie sie noch im BJagdG enthalten sind, zwischenzeitlich überwunden wurden.
So darf beispielsweise bei dem Belang „Schutz der Forstwirtschaft“ nicht außer Acht gelassen werden, dass die Tiere inzwischen „keine Sachen“ mehr sind (§ 90a BGB), sondern „Mitgeschöpfe“ (§ 1 TierSchG), deren Schutz in Art.20a GG zu einem der Staatsziele erhoben wurde. Dies mag zwar die Jagd nicht völlig ausschließen, erhöht jedoch die Rechtfertigungsschwelle für die Tötung von Wildtieren. Als „Jagdsport“ ist sie mit der Verfassung mit Sicherheit nicht mehr vereinbar. Aber auch soweit sich Jagdbehörden auf Belange von Naturschutz und Wildschutz berufen, um den Jagdzwang zu rechtfertigen, und hierbei gar die Sicherung natürlicher Lebensgrundlagen in Anspruch nehmen wollen, vermag dies die Gewissensentscheidung von Jagdgegnern nicht zurückzudrängen – auch nicht mit dem Hinweis, dass die natürlichen Lebensgrundlagen ein Verfassungswert seien. Abgesehen von der fachlichen Untauglichkeit solcher Rechtfertigungsversuche, steht neben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Art.20a GG eben auch der Schutz der Tiere als Staatsziel. Das nimmt der Jagd nicht nur als sportliche Betätigung und Freizeitvergnügen die Legitimation; auch schneidige Bestandsregulierungen zugunsten der Waldwirtschaft verlieren durch den speziellen Schutz eines Teils der „natürlichen Lebensgrundlagen“, nämlich der Tiere, ihre Legitimation.
Das Verfassungspostulat, Tiere zu schützen, schwächt jedoch nicht nur die Hegelegende der Jäger, sondern gibt gleichzeitig der ethischen Ablehnung der Jagd eine zusätzliche verfassungsrechtliche „Weihe“. Denn der Schutz der Tiere beinhaltet nicht zuletzt den Schutz ihres Lebens, umgekehrt ausgedrückt: Durch nichts wird der Tierschutz so verletzt wie durch unnötige Tiertötungen. Wer die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, findet sich durch die Begründung des Gesetzentwurfes zur Schaffung des Art. 20a GG bestätigt: „Dem ethischen Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen verschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesen Bewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen... Durch das Einfügen der Worte ‘und die Tiere’ in Art. 20a GG, erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird dadurch Verfassungsrang verliehen.“ (BT-Drucks. 14/8860, S.3)

Dies alles hat die Jagdbehörde bei Ausübung ihres Entscheidungsermessens im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Dieses Ermessen kann bei einer ordnungsgemäßen Abwägung der zu berücksichtigenden Belange ordnungsgemäß nur in der Weise ausgeübt werden, dass der beantragten Jagdruhe zugestimmt wird. Andernfalls würden die Grundrechtspositionen der Antragsteller aus Art.4 GG verletzt.

IV. Bei der Antragstellerin zu 1. ist daneben auch das Eigentumsgrundrecht gem.Art.14 GG zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Verpflichtung, die Jagd auszuüben, ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v.Art.14 Abs.1 S.2 GG. Solche Einschränkungen bedürfen einer gemeinwohlbezogenen Rechtfertigung. Außerdem dürfen sie nicht unverhältnismäßig sein.

Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, sind die so genannten Hegeziele jedenfalls im vorliegenden Fall nicht geeignet, Verpflichtungen zur Jagd zu rechtfertigen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht aus Art.4, sondern auch für das unter Gesetzesvorbehalt stehende Eigentumsgrundrecht aus Art.14 GG: Die Grundstückseigentümerin verlangt nur eine örtlich und zeitlich begrenzte Jagdruhe. Es handelt sich um eine Ausnahme, durch die übergeordnete Gesichtspunkte der so genannten Hege nicht gefährdet werden, sodass die einschränkungslose Ausübung des Eigentumsrechts vorgeht. Das Festhalten an der gesetzlichen Jagdpflicht wäre im vorliegenden Fall unverhältnismäßig und deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Art.14 GG rechtswidrig.

Hinzu kommt schließlich, dass der Jagdzwang im Eigenjagdrevier der Antragsteller die vielen Weidetiere, die sich auf den Feldern und in den Wäldern aufhalten, gefährden würde. Dadurch verschärft sich der Eigentumseingriff im vorliegenden Fall und erhöht die Unverhältnismäßigkeit eines weiteren Bestehens auf der gesetzlichen Jagdpflicht.

Zusammenfassend ist festzustellen: Die Antragsteller lehnen die Jagd aus weltanschaulich-religiös begründeten ethischen Gesichtspunkten unter Berufung auf Art.4 GG ab. Die Antragstellerin zu 1. tut dies auch unter Berufung auf Art.14 GG. Es gibt keine fachlichen Gründe i.S.v.§ 1 Abs.2 BJagdG, Art.1 Abs.2 BayJG, die einer 10-jährigen Jagdruhe im Revier der Antragsteller im Wege stehen. Selbst wenn es zu einem Konflikt zwischen so genannten Hegezielen im Sinne des Jagdrechts und den Grundrechtspositionen der Antragsteller käme, hätten Letztere bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesichts der örtlich und zeitlich begrenzten Jagdruhe den Vorzug.

Nach all dem ist dem Antrag stattzugeben.
Dr. Sailer, Rechtsanwalt



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