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Zwangsbejagung verstößt gegen die Menschenrechte


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Zwangsbejagung ade!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen.
Musterantrag auf Ruhen der Jagd

www.zwangsbejagung-ade.de

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Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte
Der Jagdzwang und die Menschenrechte
Müssen Tierfreunde dulden, dass Jäger auf ihrem Grundstück schießen?



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Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte

Von RA Dominik Storr

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).

Den von den Behörden und Gerichten bisher vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Unanwendbarkeit des französischen Falls von 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) auf das deutsche Recht wird durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg) die rechtliche Grundlage vollständig genommen. So wiesen die Behörden und Gerichte bisher in aller Regel auf folgende Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Jagdrecht hin:

- Unzureichende Ausgleichsregelungen bei Verlust des Jagdrechts in der französischen ACCA. Nach dem Verdeille-Gesetz haben die Grundeigentümer nach ihrem Beitritt zur kommunalen Jagdvereinigung lediglich das Recht, auf den gesamten Flächen der ACCA zur Jagd zu gehen. Dies stelle jedoch nur für solche einen angemessenen Ausgleich dar, die selbst Jäger sind, nicht jedoch für Nichtjäger bzw. Jagdgegner.

- Keine landesweite, flächendeckende Anwendung des Verdeille-Gesetzes (= externe Ungleichbehandlung gegenüber allen Grundeigentümern).

Da die deutsche Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften in der gesamten Bundesrepublik gelte und die deutschen Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhielten, sahen sich die deutschen Behörden und Gerichte auch nach dem „Chassagnou-Urteil“ von 1999 nicht veranlasst, an der Rechtmäßigkeit der bundesdeutschen Jagdgesetzgebung zu zweifeln.

Diese Auffassung ist nach der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr haltbar. Dies deshalb, weil auch die luxemburgische Pflichtmitgliedschaft in den sogenannten Jagdsyndikaten flächendeckend gilt und auch dort die Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhalten. Darüber hinaus weisen das luxemburgische und deutsche Jagdrecht zahlreiche weitere Parallelen auf.

Und dennoch widmet sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite ganze zehn Seiten dem apodiktisch daherkommenden Unterschieden zwischen der französischen und deutschen Rechtslage und verschweigt dabei selbstherrlich frönend das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Ministerium verschweigt, dass damit fast zehn Jahre nach dem ersten richtungsweisenden Urteil erneut eine Grundsatzentscheidung getroffen wurde, mit denen das deutsche Zwangssystem der gemeinschaftlichen Jagdreviere nicht mehr zu vereinbaren ist.

Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nämlich auf der Ebene des Verfassungsrechts zwingend als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfGE 111, 307 <317>).

Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, im Range eines Bundesgesetzes, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind Diese Rangzuweisung führt dazu, dass Behörden und Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben, (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.). Die Fachgerichte und Behörden haben daher bei der Auslegung der einschlägigen Konventionsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt. Urteile, die gegenüber anderen Vertragsstaaten ergangen sind, binden zwar nicht die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 46 EMRK). Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; BVerwGE 110, 203 <210>; Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.).

Somit sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ 2004, S. 852 <853>; BVerfGE 111, 307 <324>).

Im Hinblick auf das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof getroffenen Ergebnissen erneut geschehen. Eine Auseinandersetzung mit dem neuen Urteil wird zur Folge haben, dass das System der gemeinschaftlichen Jagdreviere in Deutschland nicht mehr länger haltbar ist.

Wehren Sie sich gegen die bestehende Rechtslage und beantragen Sie bei der unteren Jagdbehörde die Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft
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Blattschuss aus Karlsruhe

Von Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer, Marktheidenfeld

Erschienen in der Zeitschrift „Natur und Recht“ 3/2007, S. 186-189



Seit einigen Jahren verlangen Jagdgegner vor Gericht, dass ihre Gewissensentscheidung, keine Wildtiere zu töten oder töten zu lassen, rechtlich anerkannt wird: Etliche Grundstückseigentümer wollen aus ihren Jagdgenossenschaften entlassen werden (1); und zwei Revierinhaber verlangen die behördliche Zustimmung zur Jagdruhe(2). Eine wichtige Rolle spielt bei diesen Auseinandersetzungen das im Jahr 1999 zum französischen Jagdrecht ergangene Urteil des EGMR (3), in dem festgestellt wurde, dass niemand gegen seine „persönliche Überzeugung“ zur Mitgliedschaft in einem kommunalen Jagdverband gezwungen werden dürfe, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse notwendig ist, was im entschiedenen Fall verneint wurde. Die Verwaltungsgerichte zogen daraus bisher keine Konsequenzen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.4.2005(4) entschieden hatte, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft die Grundrechte des klagenden Grundstückseigentümers nicht verletze, wandte sich dieser unter Berufung auf die Straßburger Entscheidung und deutsche Grundrechte an das Bundesverfassungsgericht.

I. Perspektiven zu Jagdzwang und Gewissensfreiheit

Mit einer Kammerentscheidung vom 13.12.2006(5) befand nun auch das Bundesverfassungsgericht, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften die Grundrechte jagdunwilliger Grundstückseigentümer nicht verletze, auch dann nicht, wenn sie aus Gewissensgründen das Töten von Tieren auf ihren Grundstücken ablehnen. Die Verfassungsbeschwerde des betroffenen Grundstückseigentümers wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil er „nicht gezwungen“ werde, „selbst an der Jagd teilzunehmen“(6). Er werde auch „nicht gezwungen, durch eigene Entscheidungen die Jagd auf seinem Boden freizugeben und dadurch in einen Gewissenskonflikt getrieben“. Diese Entscheidung habe „vielmehr der Gesetzgeber getroffen, der... das Jagdrecht vom Eigentum getrennt und auf die Jagdgenossenschaft übertragen“ habe(7). Außerdem: „Aus der Gewissensfreiheit“ könne niemand „das Recht herleiten, die Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten...“(8) Und schließlich: „Müsste das Grundstück des Beschwerdeführers wegen seiner Gewissensentscheidung für den Tierschutz aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden, wäre die vom Gesetzgeber legitimerweise beabsichtigte, im Hinblick auf die Jagd übergreifende Ordnung der Eigentumsrechte in Frage gestellt.“(9)

Mit solchen, recht apodiktisch daherkommenden Sentenzen versucht der Nichtannahmebeschluss zu begründen, warum die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften auch im Hinblick auf Art.4 GG (neben Art.3, 9 und 14 GG) keine Fragen von „grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung“ aufwirft und den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt. In diesem Sinne seien „die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden“(10). Allerdings bedurfte es dann zur Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde und zur Ablehnung der geltend gemachten Grundrechtsrügen einer umfangreichen – 40 Randnummern umfassenden – Begründung im Zuschnitt einer Senatsentscheidung. So wurden durch den Nichtannahmebeschluss umstrittene Fragen des Deutschen Jagdrechts beantwortet und das System der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften mit einer verfassungsrechtlichen Legitimation versehen, die sie bisher nicht hatten. Gewissensbedenken von Jagdgegnern wurden einerseits zu leicht befunden, um überhaupt gewogen zu werden, andererseits fast wie Anmaßungen bewertet, die sich „nicht in der Weigerung erschöpfen, ein staatliches Gebot oder Verbot zu beachten, sondern Auswirkungen auf die Ausübung von Rechten durch Dritte habe, die diesen nach dem Bundesjagdgesetz zustehen“.(11)


II. Eine neue Grundrechtsdogmatik

Zunächst meint das Gericht, dass „schon die Schutzbereichsbeeinträchtigung... zweifelhaft, jedenfalls nicht schwerwiegend“ sei. Der Grundstückseigentümer müsse ja nicht selbst jagen; und soweit er Dritte jagen lassen müsse, habe ihm der Gesetzgeber die Entscheidung abgenommen, indem er das Jagdrecht auf die Genossenschaft übertragen habe: „Auch wenn man daraus nicht schließt, dass seine Gewissensfreiheit überhaupt nicht berührt ist, wenn er verhindern will, dass auf seinem Grund und Boden gejagt wird, steht seine Gewissensfreiheit jedenfalls von vornherein in Beziehung zu den Rechten anderer.“(12)

Soll auf diese Weise etwa der Schutzbereich der Gewissensfreiheit durch einfach-rechtliche Bestimmungen des Jagdrechts definiert bzw. von vornherein eingeschränkt werden, sodass dann gar kein Eingriff mehr in Betracht kommt? Dass die „Gewissensfreiheit überhaupt nicht berührt“ sei, will das Gericht nicht annehmen, aber jedenfalls sei die Berührung „nicht schwerwiegend“. Wird hier nicht schon der Eingriffsrechtfertigung vorgegriffen? Genau genommen galt bisher doch eine dreistufige Prüfung. Erstens: Ist der Schutzbereich tangiert? Zweitens: Ist das im Schutzbereich ausübbare Grundrecht beeinträchtigt, und wenn ja, wie schwer? Und drittens: Ist diese Beeinträchtigung legitimiert?(13) Verringert sich dieser Legitimierungsbedarf etwa, wenn die Grundrechtsausübung „in Beziehung zu den Rechten anderer“ erfolgt – und dies auch bei einem vorbehaltlos gewährleisteten Grundrecht?

Die Irritation steigert sich noch, wenn man den nächsten Satz liest: „Aus der Gewissensfreiheit“ könne „niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird“ (BVerfGE 67, 26 <37>)(14). Zu entscheiden war doch nicht über einen Normenkontrollantrag auf Nichtigerklärung einer Gesetzesbestimmung, sondern über eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Ausnahme im Einzelfall verlangt wurde – völlig unvergleichbar mit der Entscheidung, aus der die Kammer ihr Zitat entnimmt: Dort wollte die Beschwerdeführerin eine bestimmte Verwendung öffentlicher Mittel (von Krankenkassenbeiträgen für Schwangerschaftsabbrüche) untersagen lassen, während es hier um die Benutzung des eigenen Grundstücks (für Tiertötungen) geht. Aus dem Vergleich des Unvergleichbaren folgert die Kammer dann Allgemeingültiges: „Wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen auf unterschiedliche Berechtigte verteilt, hat dabei das Gewissen des Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter.“(15) Mit Letzteren können nur die Jagdgenossenschaften gemeint sein, denen kraft Gesetzes die Ausübung des Jagdrechts übertragen ist. Dass es hierbei um Grundrechtsausübung gehen soll, ist freilich nicht ganz so selbstverständlich, handelt es sich doch um eine Rechtsausübung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, die diesen durch einfaches Recht eingeräumt wurde.


III. Abwägungsdefizite

Nach diesem verwirrenden rechtsdogmatischen Vorspiel sucht das Gericht die verfassungsimmanente Legitimation zur Einschränkung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art.4 Abs.1 GG. Es findet sie im jagdrechtlichen „Schutz des Eigentums vor Wildschäden“ und in der „grundstücksgrenzenübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte“ sowie in dem „Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Der Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers stehen mithin kollidierende Verfassungsgüter aus Art.14 GG und Art.20a GG gegenüber.“ An beiden scheiterte er.(16)

Würde man ihn aus der Jagdgenossenschaft entlassen, wäre die „im Hinblick auf die Jagd übergreifende Ordnung der Eigentumsrechte in Frage gestellt“, denn auch andere Grundstückseigentümer könnten sich dann „auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen“. Das „käme einer partiellen Einführung des vom Beschwerdeführer favorisierten (?) Parzellenjagdrechts gleich“ und würde die „Eigentums- und Hegeordnung“ des Jagdrechts gefährden(17). Kurz und erneut apodiktisch löst das Gericht hier den Konflikt zwischen Jagdzwang und Gewissensfreiheit pauschal zugunsten des Reviersystems. Ohne weiteres wird unterstellt, dass die Anerkennung der Gewissensentscheidung des Beschwerdeführers zu einer Kettenreaktion führen würde. Dabei bleibt die in Art.1 Abs.3 GG festgelegte Grundrechtsbindung der Exekutive auf der Strecke. Sie verlangt, dass auch der konkrete Vollzug eines abstrakten Eingriffs einer selbständigen Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit unterzogen wird.(18) Damit ist es unvereinbar, auch vereinzelte Ausnahmen einer Grundrechtseinschränkung von vornherein zu verwehren, so lange noch gar nicht feststeht, dass die Zahl der Ausnahmen die Regel wirklich gefährdet.

Das gilt umso mehr, wenn es um das Grundrecht aus Art.4 geht, das „eine wertentscheidende Grundsatznorm... höchsten verfassungsrechtlichen Ranges“ darstellt(19). Deshalb muss ein „Konflikt zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter ... nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertsystems durch Verfassungsauslegung situationsgebunden nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs gelöst werden“(20). Die Gewissensfreiheit ist nicht nur vorbehaltlos gewährleistet, sondern ist überdies ein Grundrecht, das als Teil der Glaubensfreiheit „auf die in Art.1 Abs.1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen“ ist, „die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht“(21). Demgegenüber handelt es sich beim Jagdausübungsrecht in der Genossenschaft um eine Befugnis, die zwar als Abspaltung des Eigentumsrechts vom Schutz des Art.14 Abs.1 GG mit umfasst sein mag, aber erst durch einfaches Gesetzesrecht entstanden ist. Die Unterschiede in der Wertigkeit sind unverkennbar. Der zu suchende „schonendste Ausgleich“ zwischen Jagdzwang und Gewissensfreiheit verlangt eine Einzelfallabwägung und verbietet ein pauschales „Wehret den Anfängen“ zugunsten des Revierzwangs.(22).

Daran ändert auch Art.20a GG nichts, den die Kammer der Gewissensentscheidung des Beschwerdeführers entgegenhalten will. Das Staatsziel, „die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen“, bezieht sich nicht auf einzelne Wälder und Felder (eines jagdunwilligen Grundstückseigentümers), sondern auf die Gesamtheit der Natur und des Naturhaushalts (23). Damit lässt der Verfassungsartikel die Frage zu (die Art.4 GG aufwirft), ob wirklich ausnahmslos flächendeckend gejagt werden muss oder ob punktuell in besonderen Fällen, in denen ein Grundstückseigentümer die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, eine Art Freistellung möglich und geboten ist, weil dadurch die verfassungsrechtlich geschützten Belange nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Hinzu kommt, dass der Staat nach Art.20a GG nicht nur die natürlichen Lebensgrundlagen, sondern auch „die Tiere schützt“. Die Kammer meint hierzu, „dass die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz nur Einfluss auf die Art und Weise der Jagdausübung haben“ könne, „nicht aber die Legitimität der mit den angegriffenen Bestimmungen des Jagdrechts verfolgten Ziele einer dem Gemeinwohl verpflichteten Jagd und Hege in Frage stellen“(24) könne. Um eine Konfrontation dieser Art geht es jedoch gar nicht: Wenn Art.20a GG „den ethisch begründeten Schutz des Tieres als je eigenes Lebewesen stärken“ will, wie das Bundesverfassungsgericht auch selbst einräumt(25), dann stärkt dies auch die ethische Entscheidung eines Tierliebhabers, der auf seinem Grundstück keine Tiere töten lassen will. Er stellt damit die Jagd nicht generell in Frage, sondern verlangt für sich eine Ausnahme; und deren Gewährung geht eben mit einem Staatsziel konform, das der Verfassungsgeber wie folgt motiviert: „Durch das Einfügen der Worte ‚und die Tiere’ in Art.20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird dadurch Verfassungsrang verliehen.“(26)

Dass das Bundesverfassungsgericht dem Staatsziel Tierschutz auch in Verbindung mit Art.4 GG gegenüber der Jagd jegliche Abwägungsrelevanz abspricht, nimmt sich bizarr aus, wenn man an das Schächt-Urteil des Gerichts denkt: Dort wurde aufgrund von Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.4 Abs.1 u.2 GG eine allgemein als besonders grausam eingeschätzte Tiertötung erlaubt, weil sonst „den Belangen des Tierschutzes ohne zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung einseitig der Vorrang eingeräumt“ würde(27). Kann jemand, der aus religiös-weltanschaulichen Gründen die Tiertötung verweigert und inzwischen ein Staatsziel auf seiner Seite hat, schlechter dastehen als ein muslimischer Metzger, dem (auch) aus religiösen Gründen das Schächten erlaubt wurde, obwohl – wie das Gericht damals formulierte - „der Tierschutz einen Gemeinwohlbelang darstellt, dem auch in der Bevölkerung ein hoher Stellenwert beigelegt wird“(28). Dem Gericht, das die religiösen Gründe für so gewichtig hielt, dass sie diesen „Gemeinwohlbelang“ überwinden konnten, fehlte im Jahre 2002 die verfassungsrechtliche Verankerung des Tierschutzes, um ihm eine höhere Wertigkeit einzuräumen. Inzwischen wurde die Verfassung um das Staatsziel Tierschutz ergänzt; aber im Fall der Jagd soll es nun keine Rolle spielen, um im Rahmen einer Abwägung zwischen der „Eigentums- und Hegeordnung“ (wie es in dem Kammerbeschluss heißt) und den Belangen des ethischen Tierschutzes eine verfassungskonforme Auslegung des Jagdrechts zugunsten einer Ausnahme von der Zwangsmitgliedschaft zu erwirken.

All das sind „grundlegende verfassungsrechtliche Fragen“, über die keineswegs „bereits entschieden“ war und die durch eine Senatsentscheidung und nicht einen Kammerbeschluss zu klären gewesen wären.


IV. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Das gilt auch für die Auswirkungen des Urteils des EGMR vom 29.4.1999, das die Gewissensentscheidung französischer Jagdgegner im Blickfeld hatte. Die Kammer meint hierzu lediglich, der Gerichtshof habe „ausgesprochen, dass die Überzeugungen der dortigen Beschwerdeführer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in der demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen“. Bei diesem „Ausgangspunkt“ sei der hiesige Beschwerdeführer durch die Zwangsmitgliedschaft des Deutschen Jagdrechts nicht in seinem Grundrecht verletzt. Dabei verharmlost die Kammer die Straßburger Entscheidung. Dort wurde immerhin festgestellt, dass dann, wenn ein Zusammenschluss zu Jagdgenossenschaften nicht notwendig ist, es auch nicht notwendig bzw. erlaubt ist, die betroffenen Grundstückseigentümer „dazu zu zwingen, entgegen ihren persönlichen Überzeugungen Mitglieder“ einer solchen Genossenschaft zu werden(29). „Was die Notwendigkeit angeht, die Rechte und Freiheiten anderer im Interesse eines demokratischen Zugangs zur Jagd zu schützen, kann eine Zwangsmitgliedschaft in einer ACCA, die nur für Eigentümer in einer von vier Gemeinden Frankreichs besteht, nicht als verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel angesehen werden.“

Diese Notwendigkeit verneinte der Gerichtshof, weil die Zwangsmitgliedschaft nur in einer von vier Gemeinden Frankreichs bestehe. In Deutschland gilt sie zwar im ganzen Land; aber die in Straßburg gestellte Frage nach Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit bleibt dennoch auf der Tagesordnung, wenn es nur um Ausnahmen von der Regel geht, die das Gesamtsystem nicht gefährden. Mit dem überaus jagdfreundlichen Kammerbeschluss aus Karlsruhe wurde es jedenfalls noch nicht zur Strecke gebracht. Es bleibt abzuwarten, was der EGMR dazu sagt, wenn er angerufen wird.


Fußnoten:
1) Der Verfasser weiß von Verfahren in Nordrhein-Westfalen, VG Düsseldorf vom 6.6.2003, 15 K 2245/00 (Klage abgewiesen, Berufung nicht zugelassen, Verfassungsbeschwerde anhängig), in Sachsen-Anhalt, VG Magdeburg vom 10.11.2005, 3 A 328/03 MD (Klage abgewiesen, Berufung nicht zugelassen, Zulassungsbeschwerde anhängig) und in Rheinland-Pfalz, von wo das nachfolgend behandelte Verfahren seinen Ausgang nahm; daneben spielt die Forderung, einzelne Grundstückseigentümer auf Wunsch vom Jagdzwang auf ihrem Grund und Boden zu befreien, auch im Rahmen der Jagdrechtsreformbestrebungen eine Rolle, vgl. Stumpf BayVBl 2004, 289 ff.2) In Bayern anhängig beim VG München, 19 BV 07.100, 19 BV 07.97.
3) Urt. v. 29.4.1999, NJW 1999, 3695.
4) NVwZ 2006, 92.
5) Fundstelle..., 1 BvR 2084/05 v.13.12.2006.
6) Fn. 5, Rdnr. 25 d. Urt.
7) Fn. 5, Rdnr. 25 d. Urt.
8) Fn. 5, Rdnr. 26 d. Urt.
9) Fn. 5, Rdnr. 28 d. Urt.
10) Fn. 5, Rdnr. 3 d. Urt.
11) Fn. 5, Rdnr. 29 d. Urt.
12) Fn. 5, Rdnr. 25 d. Urt.13) Vgl. zur Bestimmung des Schutzbereiches, des Eingriffs und der Eingriffsrechtfertigung Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 22. Aufl., 2006, Rdnrn. 195 ff., 314 ff.; vgl. zu den Gefahren unklarer Abgrenzungen zwischen Schutzbereich, Schutzgut und Eingriffsrechtfertigung auch Murswiek NVwZ 2003, 1 ff. im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2002, 2621-Glykol, und NJW 2002, 2626-Osho.14) Fn. 5, Rdnr. 26 d. Urt.
15) Fn. 5, Rdnr. 26 d. Urt.
16) Fn. 5, Rdnr. 27 d. Urt.
17) Fn. 5, Rdnr. 28 d. Urt.
18) Vgl. Porscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, 162.
19) BVerfGE 23, 127/134.
20) So die Zusammenfassung der RSpr. des BVerfG durch das BVerwG, NVwZ 1998, 854.
21) BVerfGE 32, 108.
22) Vgl. hierzu näher C. Sailer ZRP 2005, 88 ff., 90.23) Vgl. hierzu auch Murswiek NVwZ 1996, 222/226, der feststellt, dass Art. 20a GG lediglich verlangt, dass die Umweltgüter, die für das Überleben der Bevölkerung wesentlich sind, in hinreichendem Ausmaß erhalten bleiben und dass das Überleben der Tiere und Pflanzenarten gewährleistet wird. „Das Verschlechterungsverbot bezieht sich nicht auf jedes konkrete Umweltgut...“ 24) Fn. 5, Rdnr. 16 d. Urt.
25) Fn. 5, Rdnr. 16 d. Urt.
26) BT-Drs. 14/8860, 3.
27) BVerfGE 104, 352.
28) BVerfGE 104, 351.
29) NJW 1999, 3695/3700.



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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2/2006

In der neuesten Ausgabe der "Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht" 2/2006 ist ein Artikel von Dr. Christian Sailer zum Thema Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften erschienen.
Der Titel: "Kein Pardon für Jagdgegner?"
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RECHTSSACHE CHASSAGNOU UND ANDERE GEGEN FRANKREICH

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Pressemitteilung des Kanzlers
Nichtamtliche Übersetzung

RECHTSSACHE CHASSAGNOU UND ANDERE GEGEN FRANKREICH

242
29.4.1999
In der Rechtssache Chassagnou und andere gegen Frankreich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einem am 29. April 1999 in Straßburg verkündeten Urteil entschieden, dass Artikel 1 (Schutz des Eigentums) des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) der Konvention für sich genommen verletzt worden sind (zwölf gegen fünf Stimmen), dass ferner Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) verletzt worden ist (vierzehn gegen drei Stimmen), dass Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention verletzt worden ist (sechzehn gegen eine Stimme) und dass der auf Artikel 9 (Gedanken- und Gewissensfreiheit) gegründete Beschwerdepunkt nicht gesondert geprüft zu werden braucht (ebenfalls sechszehn gegen eine Stimme). Nach Artikel 41 der Konvention hat der Gerichtshof jedem der Beschwerdeführer einen bestimmten Geldbetrag als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zugesprochen.

1. Sachverhalt
Bei der Rechtssache geht es um drei Beschwerden, die ursprünglich von zehn französischen Staatsangehörigen eingereicht worden waren, nämlich von Marie-Jeanne CHASSAGNOU, René PETIT, Simone LASGREZAS, Léon DUMONT, Pierre und André GALLAND, Edouard (verstorben) und Michel PETIT, Michel PINON und Joséphine MONTION, geboren 1924, 1936, 1927, 1924, 1926, 1936, 1910, 1947, 1947 bzw. 1940. Frau Chassagnou, Herr René Petit et Frau Lasgrezas haben ihren Wohnsitz in den Gemeinden Tourtoirac und Chourgnac d'Ans im Departement Dordogne, wo sie als Landwirte tätig sind. Herr Dumont, Herr Galland, Herr Michel Petit und Herr Pinon, die gleichfalls Landwirte sind, haben ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinden La Cellette und Genouillac im Departement Creuse. Frau Montion wohnt in Salleboeuf im Departement Gironde, wo sie als Sekretärin arbeitet.
Alle Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, deren zusammenhängende Fläche im Falle der in den Departements Dordogne und Gironde lebenden Beschwerdeführer jeweils weniger als 20 Hektar und im Falle der im Departement Creuse lebenden weniger als 60 Hektar beträgt. Nach dem Gesetz vom 10. Juli 1964, dem sogenannten Verdeille-Gesetz (,,Loi Verdeille") über die Einrichtung kommunaler Jagdvereinigungen (ACCA) mussten alle Beschwerdeführer, obgleich sie Jagdgegner sind, der in ihrer Gemeinde eingerichteten ACCA beitreten und dieser das Jagdrecht auf ihrem Grund übertragen, damit alle Jäger der Gemeinde dort jagen können. Sie hätten dieser Zwangsmitgliedschaft und der zwangsweisen Abtretung des Jagdrechts auf ihrem Grund nur entgehen können, wenn die Fläche ihres Grundeigentums eine bestimmte, je nach Departement unterschiedliche Größe überschritten hätte (20 Hektar in den Departements Dordogne und Gironde, 60 Hektar im Departement Creuse). Die Beschwerdeführer riefen die französischen Gerichte an, um zu erreichen, dass ihre Grundstücke aus dem Jagdbezirk der ACCA ihrer Gemeinden herausgenommen werden, doch wurden ihre Klagen von den Zivil- wie den Verwaltungsgerichten abgewiesen. Die letzten einschlägigen Entscheidungen waren das Urteil des Kassationsgerichts vom 16. März 1994 (Rechtssache Chassagnou, R. Petit und Lasgrezas) und die Urteile des obersten Verwaltungsgerichts (Conseil d'État) vom 10. März 1995 (Rechtssache Dumont u.a.) bzw. vom 10. Mai 1995 (Rechtssache Montion).

2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Die Beschwerden von Chassagnou, Petit und Lasgrezas wurden am 20. April 1994, die von Dumont und anderen am 29. April 1995 und die Beschwerde von Montion am 30. Juni 1995 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingereicht. Die Kommission hat die Beschwerden für zulässig befunden und am 30. Oktober 1997 bzw. am 4. Dezember 1997 drei Berichte angenommen, in denen sie mehrheitlich zu dem Schluss gelangt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 11 für sich genommen sowie Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls und mit Artikel 11 der Konvention verletzt worden sind. Die Kommission war ferner mehrheitlich der Auffassung, dass sich in Bezug auf Artikel 9 der Konvention keine gesonderte Frage stellt. Sie hat die Rechtssache Chassagnou u.a. am 15. Dezember 1997 und die beiden anderen Rechtssachen (Dumont u.a. sowie Montion) am 16. März 1998 an den Gerichtshof verwiesen.
Das Urteil wurde dann von einer Großen Kammer gefällt, die sich aus folgenden 17 Richtern zusammensetzte:

Luzius Wildhaber (Schweiz), Präsident,
Elisabeth Palm (Schweden),
Lucius Caflisch (Schweiz),
Jerzy Makarczyk (Polen),
Pranas Kuris (Litauen),
Jean-Paul Costa (Frankreich),
Willi Fuhrmann (Österreich),
Karel Jungwiert (Tschechische Republik),
Marc Fischbach (Luxemburg),
Bo_tjan Zupančič (Slowenien),
Nina Vajić (Kroatien),
Wilhelmina Thomassen (Niederlande),
Margarita Tsatsa-Nikolovska (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien),
Tudor Panţîru (Moldau),
András Baka (Ungarn),
Egils Levits (Lettland),
Kristaq Traja (Albanien), Richter,
und Maud de Boer-Buquicchio, stellvertretende Kanzlerin.

3. Zusammenfassung des Urteils
Beschwerdepunkte
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die zwangsweise Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Jagdbezirk der jeweiligen ACCA und die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Ziele sie ablehnen, ihr Eigentumsrecht, ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit und ihr Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Artikel 9 der Konvention verletzten. Außerdem rügten sie, dass eine Diskriminierung unter Verstoß gegen Artikel 14 der Konvention vorliege.

Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Hinblick auf die Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer nicht auf ihrem Grund jagen wollen und auch nicht wollen, dass Dritte ihren Grund betreten, um dort zu jagen. Obgleich sie die Jagd aus ethischen Erwägungen ablehnen, müssen sie jedes Jahr die Gegenwart bewaffneter Menschen und von Jagdhunden auf ihren Grundstücken hinnehmen. Diese Einschränkung der freien Nutzung ihres Eigentums stellt fraglos einen Eingriff in die Ausübung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer dar. Der Gerichtshof befindet, dass dieser Eingriff seinem Zweck nach, ein ungeregeltes Jagen zu vermeiden und eine sinnvolle Bewirtschaftung der Wildbestände zu fördern, unzweifelhaft dem Allgemeininteresse dient.
Der Gerichtshof stellt fest, dass keine der von der Regierung angeführten Möglichkeiten (Einzäunung der Grundstücke oder Antrag auf Einstufung der Grundstücke als Jagdschutz- oder Naturschutzgebiet) es den Beschwerdeführern in der Praxis erlaubt hätte, der rechtlichen Verpflichtung zur Abtretung der Jagdrechte auf ihrem Grund an die ACCA zu entgehen, und er gelangt zu dem Schluss, dass die von der Regierung genannten rechtlichen Ausgleichsregelungen nicht als eine hinreichende Entschädigung für den Verlust des Nutzungsrechts angesehen werden können. Der Entzug des ausschließlichen Jagdrechts des Eigentümers auf seinem Grund soll nach dem Verdeille-Gesetz von 1964 dadurch ausgeglichen werden, dass der betroffene Grundeigentümer im Gegenzug das Recht erhält, im gesamten Gebiet der jeweiligen kommunalen Jagdvereinigung zu jagen. Ein solcher Ausgleich ist jedoch nur wirksam und sinnvoll, wenn die betroffenen Grundeigentümer selbst jagen oder die Jagd zumindest befürworten. Das Gesetz von 1964 sieht indes keinerlei Ausgleich für Grundeigentümer vor, die Jagdgegner sind und daher auch keinen Vorteil oder Gewinn aus dem Jagdrecht ziehen wollen, dessen Ausübung sie ablehnen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die zwangsweise Abtretung des Jagdrechts, das im französischen Recht zum Eigentumsrecht gehört, eine Abweichung von dem in Artikel L. 222-1 des französischen Land- und Forstwirtschaftsgesetzbuches niedergelegten Grundsatz bedeutet, wonach niemand auf fremden Grund ohne Zustimmung des Eigentümers jagen darf. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass nach der Verabschiedung des Verdeille-Gesetzes im Jahr 1964, von dem die Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle von Anfang an ausgenommen waren, lediglich 29 von den 93 betroffenen Departements im französischen Mutterland verpflichtet waren, kommunale Jagdvereinigungen (ACCA) einzurichten, dass nur 851 Gemeinden auf freiwilliger Basis solche Jagdvereinigungen eingerichtet haben und dass das Gesetz nur für die Eigentümer kleiner Grundstücke, nicht aber für private Großgrundbesitzer und für staatlichen Grundbesitz gilt.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die mit der Verabschiedung des Gesetzes von 1964 verfolgten Ziele damals zwar legitim waren, das darin vorgesehene System der Zwangsabtretung des Jagdrechts aber für die Beschwerdeführer eine Situation herbeiführt, in der kein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses mehr gegeben ist. Werden nämlich Eigentümer kleiner Grundstücke gezwungen, ihr Jagdrecht auf ihrem Grund abzutreten, damit Dritte von diesem Recht in einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer völlig zuwiderläuft, so stellt dies eine unverhältnismäßige Last dar, die unter dem Blickwinkel von Artikel 1 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 1 nicht gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung ist demnach verletzt worden.
Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der beklagte Staat die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern kleiner Grundstücke und von Großgrundbesitzern damit zu rechtfertigen sucht, dass der Zusammenschluss der kleinen Flächen im Interesse einer vernünftigen Bewirtschaftung der Wildbestände erforderlich sei. Nach Ansicht des Gerichtshof hat die beklagte Regierung im vorliegenden Fall nicht überzeugend dargelegt, inwiefern es dem Allgemeininteresse dient, wenn lediglich Eigentümer kleiner Grundstücke gezwungen werden, ihr Jagdrecht auf ihrem Grund abzutreten. Die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern großer und kleiner Grundstücke hat zur Folge, dass nur erstere über ihren Grund so verfügen können, wie es ihnen ihr Gewissen gebietet; sie stellt daher eine Diskriminierung wegen des Vermögens im Sinne des Artikels 14 der Konvention dar. Folglich liegt ein Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention vor.
Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) der Konvention für sich genommen
Der Begriff ,,Vereinigung" besitzt nach Ansicht des Gerichtshofs eine eigenständige Bedeutung; seine Einordnung im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ist nur von relativem Wert und bildet nicht mehr als einen Ausgangspunkt.
Die ACCA wurden zwar durch den Willen des Gesetzgebers ins Leben gerufen, nichtsdestoweniger handelt es sich dabei, wie der Gerichtshof festhält, um gemäß dem Gesetz vom 1. Juli 1901 gegründete Vereinigungen. Außerdem lässt sich nicht behaupten, dass die ACCA aufgrund des Verdeille-Gesetzes vom Zivilrecht abweichende administrative, normative oder disziplinarische Vorrechte besäßen oder Verfahren der öffentlichen Gewalt anwendeten. Demnach sind die ACCA nach Auffassung des Gerichtshofs durchaus ,,Vereinigungen" im Sinne des Artikels 11.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Eingriff in die ,,negative" Vereinigungsfreiheit, d. h. in das Recht, sich nicht gegen seinen Willen einer Vereinigung anschließen zu müssen, im hier verhandelten Fall gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Zweck diente, nämlich dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Regierung hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass ein demokratischer Zugang zur Jagd sichergestellt bzw. gefördert werden müsse. Selbst wenn das französische Recht ein ,,Recht" zu jagen oder die ,,Freiheit" zu jagen einschließen sollte, zählt ein solches Recht oder eine solche Freiheit dem Gerichtshof zufolge nicht zu den in der Konvention verankerten Rechten und Freiheiten; die Vereinigungsfreiheit hingegen wird durch die Konvention ausdrücklich gewährleistet.
Zu der Frage, ob der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen angestrebten Ziel stand, bemerkt der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen und dass ihre diesbezüglichen Überzeugungen ein bestimmtes Maß an Schlüssigkeit, Kohärenz und Nachdruck aufweisen und somit in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen. Demnach befindet der Gerichtshof, dass es auf den ersten Blick mit Artikel 11 unvereinbar erscheinen kann, wenn Jagdgegner zur Mitgliedschaft in einer Jagdvereinigung gezwungen werden.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer keine zumutbare Möglichkeit hatten, dieser Mitgliedschaft zu entgehen. Liegen ihre Grundstücke im Jagdbezirk einer ACCA und sind sie nicht groß genug, um einen Einspruch zu erlauben, so besteht die Pflicht zur Mitgliedschaft. Der Gerichtshof nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass das Grundeigentum des Staates, der Departements und der Gemeinden, Staatsforste und der der französischen Eisenbahn gehörende Grund ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Mit anderen Worten: Das Erfordernis, Grundstücke für die Jagd zusammenzulegen, gilt nur für eine beschränkte Zahl von Privateigentümern, wobei überdies deren Ansichten in keiner Weise Rechnung getragen wird.
Angesichts dessen reichen die von der Regierung vorgetragenen Gründe nicht aus, um nachzuweisen, dass es notwendig war, die Beschwerdeführer entgegen ihrer persönlichen Überzeugung zur Mitgliedschaft in den ACCA ihrer Gemeinden zu zwingen. Was die Notwendigkeit betrifft, die Rechte und Freiheiten anderer mit Blick auf einen demokratischen Zugang zur Jagd zu schützen, so steht eine Zwangsmitgliedschaft in den ACCA, die nur für die Grundeigentümer in einer von vier Gemeinden in Frankreich gilt, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Der Gerichtshof kann auch nicht erkennen, warum lediglich die kleinen Grundstücke zusammengelegt werden müssten, während für die großen Grundstücke in öffentlichem wie privatem Besitz das Gebot eines demokratischen Zugangs zur Jagd nicht gälte.
Wenn jemand gesetzlich dazu verpflichtet wird, einer Vereinigung beizutreten, deren Zweck seinen Überzeugungen zutiefst widerspricht, und aufgrund dieses Beitritts das Verfügungsrecht über sein Grundeigentum abtreten muss, damit die Vereinigung darauf Zielen nachgehen kann, die er missbilligt, so geht dies über das hinaus, was zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen widerstreitenden Interessen erforderlich ist, und steht in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Es liegt somit eine Verletzung des Artikels 11 vor.
Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die rechtliche Prüfung, wie sie in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorgenommen wurde, im Wesentlichen analog auch für den auf Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 gegründeten Beschwerdepunkt gilt, und er sieht daher keinen Grund, von seiner vorherigen Schlussfolgerung abzuweichen. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat die beklagte Regierung keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung vorgebracht, mit der Kleingrundbesitzern die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in den ACCA auferlegt wird, während es Großgrundbesitzern ermöglicht wird, dieser Zwangsmitgliedschaft zu entgehen, sei es, um ihr ausschließliches Jagdrecht auf ihrem Grund wahrzunehmen, oder sei es, um ihren Grund zu einem Wild- oder Naturschutzgebiet zu machen, wenn sie dies wegen ihrer Überzeugungen vorziehen. Es liegt also ein Verstoß gegen Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention vor.
Artikel 9 der Konvention
In Anbetracht der Ergebnisse, zu denen er in der Frage der Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 und des Artikels 11 sowohl für sich genommen wie in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention gelangt ist, hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, den Fall noch gesondert unter dem Blickwinkel des Artikels 9 der Konvention zu prüfen.
Artikel 41 der Konvention
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer für die Deckung ihrer Kosten und Auslagen keine Ansprüche geltend gemacht haben, da ihre Vertretung vor den Konventionsorganen für sie kostenfrei war, und er weist ihre Ansprüche auf Entschädigung für den behaupteten materiellen Schaden mangels entsprechender Nachweise zurück. Aus Billigkeitserwägungen spricht er ihnen indes jeweils 30000 französische Franken als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu.
Mehrere Richter haben eine abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht.
Die Urteile des Gerichtshofs sind ab dem Tag der Urteilsverkündung über die Website des Gerichtshofs (www.echr.coe.int) abrufbar.
Nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs obliegt es dem Kanzler, Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs und inbesondere auf Presseanfragen zu erteilen, soweit dies mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist.

Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
F - 67075 Strasbourg Cedex
Kontakt: Roderick Liddell
Telefon: +33 (0)3 88 41 24 92; Fax: +33 (0)3 88 41 27 91



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Ihr Grundstück - ein Freizeitpark für Hobbyjäger

Zwangsbejagung

Ihr Grundstück - ein Freizeitpark für Jäger

Text von der Initiative jagdgefährdeter Haustiere
http://www.ijh.de/themen/index_zwang.html


Das Jagdrecht ist ein an Grund und Boden gebundenes Recht. Jedem Landbesitzer steht dieses Jagdrecht - und damit die Entscheidung, ob er auf seinem Grundstück die Jagd ausübt, ausüben oder sie ruhen läßt - zu.

Durch das Bundesjagdgesetz jedoch wird Grundstückseigentümern das Bestimmungsrecht über ihren Grund und Boden entzogen und sie werden zur Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gezwungen. Anders ausgedrückt: Private Grundstücke dürfen von Jägern jederzeit ohne die Erlaubnis des Eigentümers betreten und die darauf befindlichen dem Jagdrecht unterliegenden Tiere bejagt werden

Ausgenommen von dieser Fremdbestimmung durch Jagdgenossenschaften sind Grundstückseigentümer, deren Grundstücke mit einem wildsicheren Zaun umgeben und und Grundstückseigentümer, deren zusammenhängende Grundstücke eine Flächengröße von mehr als 75 ha aufweisen.

Warum eine Unterscheidung von Seiten des Gesetzgebers zwischen kleinen und großen Grundstücken gemacht wird, ist wohl einem Kommentar zum Bundesjagdgesetz von Karl Linnenkohl zu entnehmen: "Die unbeschränkte Jagdausübung durch die große Zahl der Grundeigentümer würde zu einer Vernichtung des Wildes führen...." Da heutzutage nur Jagdscheininhaber jagen dürfen, läßt diese Begründung nur den Schluß zu, daß selbst der Gesetzgeber nicht allzu großes Vertrauen in die jägerlichen Fähigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Wildtieren setzt.

Im europäischen Menschenrechtsgesetz ist zu lesen:

"Jede Person hat das Recht, ihr Eigentum friedlich zu genießen."

Die Fremdbestimmung über Grundstücke und deren Nutzung ist nur rechtens, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen wird. Die Ausübung eines Hobbys wie z.B. der Jagd durch eine verschwindend geringe bewaffnete Minderheit (0,2% der deutschen Bevölkerung), entbehrt jeder Grundlage.

Daß diese an feudalistische Strukturen erinnernde derzeitige Gesetzgebung mit einigen der elementarsten Rechtsauffassungen nicht vereinbar, menschenrechtswidrig und schlicht strafbar ist, erkannte auch 1999 der Europäische Gerichtshof in Strasbourg. In seinem Urteil vom 29.4.99 (Chassagnou et autres v. France) gab er der Klage von französischen Grundeigentümern statt und stellte u.a. folgendes dazu fest:

"Die zwangsweise Übertragung des Jagdrechts an einen Jagdverband ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Obwohl sie (Landbesitzer) die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, müssen sie jedes Jahr die Anwesenheit von Personen mit Waffen und Jagdhunden auf ihrem Land dulden. Diese Einschränkung des freien Nutzungsrechts stellt zweifelsfrei einen Eingriff in die Ausübung der Rechte der Landbesitzer als Eigentümer der Grundstücke dar......Artikel 11 des EMRK. Die Versammlungsfreiheit ist verletzt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen wird, einer Jagdgenossenschaft beizutreten und ihr sein Jagdrecht zu übertragen, obwohl er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt."

Portugal zog nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgehend die Konsequenzen: das neue portugiesische Jagdgesetz läßt jedem Landbesitzer das Recht, seine Flächen zur jagdfreien Zone zu erklären, auf der nicht einmal er selbst die Jagd ausüben darf.

Bleibt zu hoffen, daß sich nun endlich auch deutsche Gerichte mit dieser Problematik beschäftigen und einen Schlußstrich unter die Jagdpraktiken in Deutschland setzen. Andernfalls müßten Teile des Grundgesetzes, in denen es um Gewissensfreiheit, Selbstbestimmung, Versammlungsfreiheit und Schutz des Eigentums geht, nach unserem Ermessen neu geschrieben werden.

Derzeit klagen etliche Grundstücksbesitzer in ganz Deutschland gegen die zwangsweise Verpflichtung zu einer Mitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften und somit gegen das Ausüben eines blutigen Freizeitvergnügens auf ihrem Eigentum.

Sollten Sie Grund besitzen, der ebenfalls in eine Jagdgenossenschaft zwangsintegriert ist, und den Sie von der Bejagung ausnehmen möchten, stellen wir gerne Kontakt zu Personen her, die auf der Grundlage des o.g. Urteils Klage eingereicht haben:

Initiative jagdgefährdeter Haustiere IJH

mailto:info@ijh.de



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Der Jagdzwang und die Menschenrechte

Von Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer, Marktheidenfeld

In der Diskussion um die Novellierung des deutschen Jagdrechts kamen bisher wichtige Grundrechtsfragen zu kurz. Sie wurden 1999 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anlässlich einer Entscheidung zum französischen Jagdrecht angestoßen: Inwieweit ist es mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, auch jagdunwillige Grundstückseigentümer zu Zwangsmitgliedern von Jagdgenossenschaften zu machen und sie dadurch zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken zu zwingen?
Diesen Fragen kann seit der Straßburger Entscheidung auch die deutsche Rechtsordnung nicht länger ausweichen.


Die Ausgangslage
Die Eigentümer von Feldern und Wäldern sind in Deutschland zugleich Inhaber des Jagdrechts auf ihren Grundstücken. Gem. § 3 Abs. 1 BJagdG ist es "untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden" und nimmt damit am Grundrechtschutz des Art. 14 GG teil. Selbst ausüben dürfen sie dieses Recht freilich nur, wenn ihr Areal die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks erreicht (§ 7 BJagdG). (1)
Ist es kleiner, werden die Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das Recht im Gemeinschaftsjagdbezirk ausübt (§§ 7, 8, 9, 10 BJagdG). Das Jagdrecht ist stets auch eine Jagdpflicht – im Rahmen der so genannten Hege des geltenden Jagdrechts gem. § 1 Abs. 2 BJagdG, die Abschusspflichten einschließt. (2)
Ein Ruhen der Jagd ist nur mit Zustimmung der Behörden möglich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird und überhaupt nur von der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdreviers beantragt werden kann (§ 10 Abs. 2 S. 1 BJagdG). (3)
Der normale Grundstückseigentümer, der weder Großgrundbesitzer noch Jagdscheininhaber ist (4), ist im Reviersystem des deutschen Jagdrechts, für das praktisch jeder Quadratmeter Boden (5) jagdbarer Boden ist, zwangsweise Zuschauer fremden Jagdvergnügens, allenfalls Jagdgast auf eigener Flur.
Eine ähnliche Situation in 29 Départements Frankreichs, in denen die Eigentümer von Grundstücken von weniger als 20 bzw. 60 ha Größe kommunalen Jagdverbänden (ACCA) eingegliedert werden, veranlasste acht jagdunwillige Grundstückseigentümer, den Weg durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen. Sie rügten, dass sie trotz ihrer ethisch begründeten Ablehnung der Jagd dazu gezwungen seien, ihr Land einer ACCA zur Verfügung zu stellen, automatisch Mitglieder dieser ACCA seien und die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken nicht verhindern könnten. Damit sei ihre Gewissensfreiheit (Art. 9 EMRK) und ihre Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie ihr Recht auf Schutz des Eigentums (Art. 1 Zusatzprotokoll) verletzt worden, außerdem aber seien sie insoweit diskriminiert worden (Art. 14 EMRK i. V. m. den genannten Rechten). (6)

Der Gerichtshof gab ihnen in seiner aufsehenerregenden Entscheidung recht und stellte fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar sei, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet würden, das Jagdrecht auf ihrem Land anderen zu übertragen, obwohl die Jagd ihren eigenen Überzeugungen widerspricht (7).
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des EGMR auf die deutschen Verhältnisse – sowohl auf die Anwendung des Jagdrechts durch die Gerichte8, als auch bei der anstehenden Novellierung des Gesetzes (9)?

Die Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (10) stellt sich das Verhältnis der Konvention und ihrer Auslegung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof zur deutschen Rechtsordnung wie folgt dar:
"Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts, auch der Grundrechte und rechtstaatlichen Garantien, zu berücksichtigen.
Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung von Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Die Art und Weise der Bindungswirkung hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt." (11)
Innerhalb dieses Spielraums soll die Abstimmung zwischen europäischen Interpretamenten zur Menschenrechtskonvention und deutschen Judikaten zum Grundgesetz zu folgender Feinabstimmung führen: Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR "dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes" (12). Auch soweit die Bundesrepublik an einem Verfahren des Gerichtshofs nicht unmittelbar beteiligt war, besteht "Anlass, ihre nationale Rechtsordnung zu überprüfen und sich bei einer möglicherweise erforderlichen Änderung an der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu orientieren" (13), wobei es weder zu einer "schematischen 'Vollstreckung'", noch zu einer "fehlenden Auseinandersetzung" kommen darf (14); Abwägungsgesichtspunkte des Gerichtshofs sind "auch in die verfassungsrechtliche Würdigung" eines Sachverhalts, "namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung" einzubeziehen (15); "dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will". (16)
Das in immer neuen Wendungen umschriebenen Sowohl-alsauch des europäisch-deutschen Rechtsabgleichs, der mitunter wie ein Glasperlenspiel zwischen "Einpassung", "Anpassung" und "gebührender Auseinandersetzung" anmutet (17),
führt jedenfalls zu der abschließenden Feststellung, dass in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht "gerügt" werden kann, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des EGMR "missachtet oder nicht berücksichtigt" (18).

Die Verfassungskonflikte des Jagdrechts
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wirft auch für das deutsche Jagdrecht Grundrechtsfragen auf, deren Brisanz kaum zu überschätzen ist.

Jagdgenossenschaft und Eigentumsfreiheit
1. Die Eigentumsbeeinträchtigung

Wie eingangs geschildert, verliert der Grundstückseigentümer mit der zwangsweisen Eingliederung in eine Jagdgenossenschaft das mit dem Jagdrecht verbundene Jagdausübungsrecht zugunsten der Jagdgenossenschaft. Sie entscheidet an seiner Stelle, wer wann in welchem Umfang auf seinem Grundstück die Jagd ausübt. Dem Jagdgenossen geht insoweit die Befugnis verloren, mit seinem Grundstück "nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen", wie es ihm nach § 903 BGB zustehen würde. Diese Befugnis gehört zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Die Einschränkungen durch das Jagdrecht stellen sich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 dar.19 Sie bedürfen einer gemeinwohlbezogenen Rechtfertigung und dürfen nicht unverhältnismäßig sein. (20)

2. Hege und Ökologie als Rechtfertigung?

Die Gemeinwohlorientierung der zwangsweise Zusammenfassung kleinerer und mittlerer Grundstücksflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk wird im juristischen Schrifttum in aller Regel mit den Notwendigkeiten einer "umfassenden Bewirtschaftung der Wildbestände und der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts von Fauna und Flora" gesehen.21 Im ökologischen Schrifttum ist diese Prämisse allerdings längst nicht mehr selbstverständlich.

Die Hege mit "Futtersack und Büchse" orientiert sich in der Praxis weniger an den Erfordernissen eines "artenreichen Wildbestandes" (§ 1 Abs. 2 BJagdG), sondern eher an der Fütterung und dem Abschuss trophäenträchtiger Wildarten. (22) Auch bei den Verbissschäden durch Rehe ist die Jagd eher das Problem als die Lösung: Anerkannte Fachleute weisen darauf hin, dass das Wild sich nur deshalb so häufig im Wald aufhält, weil es vor der Jagd Deckung sucht und dass der Stress der Jagd besonderen Nahrungsbedarf auslöst. (23) Und was schließlich die Notwendigkeiten der Populationsregulierung anbelangt, so kommt man immer mehr zu dem Ergebnis, dass die Tiere ihre Populationsdichte am besten selbst regeln und dass Überpopulationen vor allem dadurch entstehen, dass bestimmte Tierarten von den Jägern, wie gesagt, aus augenfälligen Gründen besonders gefördert werden. Ein international renommierter Zoologe bezeichnet "die Theorie von der Jagd als Mittel zur Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts" als "aus der Luft gegriffen" (24) (25).

Man muss diesen Streit, der sich vor allem zwischen Jägern und Tierschützern zuspitzt, nicht entscheiden, um die bisherige Rechtfertigung des Reviersystems mit einem Fragezeichen zu versehen: Selbst wenn die einzelnen Rechtfertigungskomponenten – Verbissschäden, Regulierung der Population, Bewirtschaftung von Wildbeständen – in sich schlüssig und miteinander in Einklang zu bringen wären, würde dies noch lange nicht bedeuten, dass sie eine lückenlose Bejagung erfordern. Was abstrakt-generell richtig sein mag, lässt auch Ausnahmen zu, wenn hierdurch konkrete Grundrechtseingriffe vermieden oder gemildert werden können, ohne dass das Gesamtsystem ins Wanken gerät.
Für diesen Gesichtspunkt, der genau genommen erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen kommt (26), bleibt bei der herrschenden Rechtsauffassung kein Raum, nach der die Effektivität der Jagd als selbstverständliches Postulat gilt und die für die Überlegung wenig übrig hat, was passieren würde, wenn man das Wild wenigstens teilweise sich selbst überlassen würde, sodass die Populationen von natürlichen Einflüssen, wie Futterknappheit, Witterung und Krankheit reguliert würden.
Hinzu kommt, dass die Pauschalität, mit der von der "Bewirtschaftung des Wildbestandes" die Rede ist, immer noch verdrängt wird, dass die Tiere inzwischen "keine Sachen" mehr sind (§ 90a BGB), sondern "Mitgeschöpfe" (§ 1 TierSchG), deren Schutz in Art. 20a GG zu einem der Staatsziele erhoben wurde. Dies schließt zwar die Jagd nicht aus, erhöht jedoch die Rechtfertigungsschwelle für die Tötung von Wildtieren. Als "Jagdsport" dürfte sie mit der Verfassung kaum mehr vereinbar sein. reten.
Als "Jagdsport" dürfte sie mit der Verfassung kaum mehr vereinbar sein, wenn nicht zus
tzliche schwerwiegende Gründe hinzutreten.
Es ist also nicht möglich, sich länger durch generalisierende Postulate, die in sich fragwürdig und untereinander zum Teil widersprüchlich sind, die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung jagdrechtlicher Grundrechtseinschränkungen so leicht zu machen wie bisher, indem man die Jagdpflicht abstrakt-generell und flächendeckend für unausweichlich erklärt, anstatt zu fragen, welche Folgen es hätte, wenn der eine oder andere Grundstückseigentümer seine Fluren der Jagdgenossenschaft verweigern dürfte, nicht um darauf selbst zu jagen, sondern weil er als passionierter Nichtjäger überhaupt nicht jagen will, auch nicht jagen lassen will. In dieser Konstellation könnte die Abwägung zwischen den Zwängen des geltenden Reviersystems und den von Verfassungswegen zu beachtenden Freiheiten eines Grundstückseigentümers durchaus dazu führen, dass die Eigentumsfreiheit im konkreten Fall das Übergewicht gewinnt.

3. Das Signal des EGMR

Hier werden nun für die deutsche Verfassungsinterpretation die Überlegungen des Straßburger Urteils von Bedeutung. Der Gerichtshof ist zwar der Auffassung, dass es "im Allgemeininteresse liegt, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern"27 und dass insofern die Zusammenfassung von Grundstückseigentümern in einem Jagdverband zu rechtfertigen sei - gem. Art.1 Abs. 2 Zusatzprotokoll, in dem der Eigentumschutz des Abs. 1 in ähnlicher Weise dem Gemeinwohl verpflichtet wird wie in Art. 14 Abs. 2 GG; die damit verbundenen Einschränkungen sind nach Meinung des Gerichtshofs aber nur gegenüber jagdbereiten Grundstückseigentümern angemessen ausgeglichen, indem ihnen die Möglichkeit gegeben werde, auf dem gesamten Verbandgebiet zu jagen. Dieser Gegenwert sei "nur dann real und von Wert, wenn alle betroffenen Grundeigentümer Jäger sind oder die Jagd akzeptieren... Kleine Eigentümer dazu zu verpflichten, das Jagdrecht auf ihrem Land zu übertragen, damit Dritte davon einen Gebrauch machen, der den Überzeugungen der Eigentümer völlig widerspricht, erweist sich als unverhältnismäßige Belastung, der nicht durch den 2. Abs. v. Art. 1 Zusatzprotokoll gerechtfertigt ist. Folglich ist diese Vorschrift verletzt."

4. Ein unverhältnismäßiger Eingriff

Versucht man diese Überlegungen des Gerichtshofs in die deutsche Grundrechtsdogmatik "einzupassen", muss man sich zunächst vergegenwärtigen, dass der angemessene Ausgleich, den der Gerichtshof sucht und vermisst, nicht etwa das Pendant zur Entschädigung gem. Art. 14 Abs. 3 GG ist, sondern lediglich ein Bestandteil der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der nach dem Konventionsrecht "die Frage des ob und der Höhe einer Entschädigung aufgeht". (28) In diesem Kontext des Übermaßverbotes begegnen auch die Zwänge des deutschen Reviersystems der Frage, inwieweit sie auch gegenüber Grundstückseigentümern gerechtfertigt sind, die gar nicht jagen wollen.
Jedenfalls wäre es ihnen gegenüber nicht mehr verhältnismäßig, die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft damit zu rechtfertigen, dass diese Mitgliedschaft dem Ziel diene, "ein geeignetes Forum zur effektiven Inanspruchnahme
der Eigentumsfreiheit für den besonderen Fall der Jagdausübung zu schaffen". (29) Aber auch die anderen gängigen Rechtfertigungsgründe (30) für die genossenschaftliche Jagdausübung haben es schwer, sich gegen den jagdunwilligen Grundstückseigentümer durchzusetzen, wenn man die Erforderlichkeitsprüfung für den jeweiligen Eingriffsfall konsequent durchführt.
Soweit das Schussfeld der übrigen Jagdgenossen durch jagdfreie Enklaven beeinträchtigt wird, kann das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft, das aus dem Jagdrecht des Grundeigentums abgeleitet ist, kaum stärker sein als dieses. Soweit die Regulierung des Wildbestandes die Jagd rechtfertigen soll, dürften einige jagdfreie Zonen kaum eine Rolle spielen. Selbst wenn auf größeren Flächen die Jagd ruht, erweist sich dies als keine Gefahr für die Populationsdichte.
Im Gegenteil: Das Wild reguliert sich selbst, wie bspw.die jagdfreien Gebiete im italienischen Nationalpark Gran Paradiso, im Kanton Genf und im Naturschutzgebiet Federsee in Baden-Württemberg längst bewiesen haben (31). Und soweit es um den Schutz des Jungwaldes vor Verbissschäden geht, ergibt sich aus dem bereits oben Ausgeführten, dass das Ruhen der Jagd das Übel kaum vergrößern dürfte. Im übrigen träfen solche Schäden zunächst die jagdunwilligen Außenseiter selbst, während die Nachbarn sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei der Eigentumsnutzung der freien Natur Holzwirtschaft und Landwirtschaft unbedingt Priorität vor Tier- und Naturschutz genießen (32).

II. Jagdzwang und personenbezogene Freiheiten

1. Die Freiheitsbeeinträchtigungen

Gehören land- und forstwirtschaftliche Flächen infolge ihrer Größenverhältnisse gem. §§ 7, 8 BJG zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, so sind die Eigentümer dieser Flächen gem. § 9 BJG ipso iure Mitglieder einer Jagdgenossenschaft. Während die Bildung des Jagdbezirks grundstücksbezogen erfolgt, ist die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft mit personenbezogenen Folgen verbunden: Sie führt zu Handlungs- und Duldungspflichten entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Genossenschaft, insbesondere zur Duldung der Jagdausübung durch Dritte auf dem eigenen Grund und Boden. Es handelt sich um Zwangsmitgliedschaften natürlicher oder juristischer Personen, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. (33) Da Jagdgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (34), liegen die rechtfertigungsbedürftigen Freiheitsbeschränkungen nicht im Schutzbereich der negativen Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG, sondern im Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. (35)
Soweit es darum geht, eine geordnete Jagdausübung für jagdwillige Grundstückseigentümer zu gewährleisten, um zu verhindern, dass jeder nach eigenem Gutdünken "herumschießt", mag die Bildung von Jagdgenossenschaften durchaus den verfassungsrechtlichen Kriterien für Grundrechtseinschränkungen – öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit (36) – entsprechen. Andererseits taucht auch hier die Frage auf, ob dies ohne weiteres auch dann gilt, wenn ein Grundstückseigentümer gar nicht jagen will und deshalb keine Veranlassung gibt, als Person in die Solidargemeinschaft der Jagdgenossen eingegliedert zu werden. Dass dies auch nicht deshalb in jedem Fall gerechtfertigt ist, weil durch die Jagdruhe auf seinem Grundstück schützenswerte Belange von Ökologie und Wirtschaft generell gefährdet würden, wurde oben bereits aufgezeigt.
Neben dem Grundrechtschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG steht einem Grundstückseigentümer, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt, auch Art. 4 GG zur Seite. Während die allgemeine Handlungsfreiheit vor zwangsweisen Eingriffen
schützt, schützt Art. 4 speziell die Gewissensfreiheit. (37)
Dadurch erhöht sich die grundrechtsrelevante Grundrechtsintensität und dementsprechend auch die Rechtfertigungsschwelle.

2. Das Signal des EGMR

In diesem Zusammenhang wird erneut die Entscheidung des EGMR von Bedeutung: Er prüfte die Zwangsmitgliedschaft in französischen (kommunalen) Jagdverbänden unter dem Gesichtspunkt der negativen Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK "im Lichte" der Gedanken- und Gewissensfreiheit des Art. 9 EMRK. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass zwar das Ziel der Jagdzusammenschlüsse gerechtfertigt sei, nämlich "einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem Freizeitvergnügen zu geben..." - so die Formulierung der Regierung, auf die der Gerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung allein abstellt (38) (während er vorher - bei der Eigentumseinschränkung - auch die "Hege und Pflege des Wildbestandes" heranzog); er verneinte aber die Notwendigkeit solcher Zusammenschlüsse: Dabei stellte er zunächst fest, dass die Überzeugung der Jagdgegner "einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen". Sodann stellt er fest, dass auch der französische Staat den Zusammenschluss von Grundstückseigentümern nur teilweise für nötig hält – nicht in allen Départements und nicht bei jeder Größenordnung. Deshalb sei es nicht notwendig gewesen, "die Beschwerdeführer dazu zu zwingen, entgegen ihren persönlichen Überzeugungen, Mitglieder in der ACCA ihrer Gemeinde zu werden. Was die Notwendigkeit angeht, die Rechte und Freiheiten anderer im Interesse eines demokratischen Zugangs zur Jagd zu schützen, kann eine Zwangsmitgliedschaft in einer ACCA, die nur für Eigentümer in einer von vier Gemeinden Frankreichs besteht, nicht als verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel angesehen werden." (39)
Mit diesen Sentenzen des EGMR wird eine Ethik, die das Töten von Wildtieren kategorisch ablehnt, als grundrechtsrelevanter Gesichtspunkt auf höchster Ebene anerkannt. Das lässt sich auch nicht dadurch relativieren, dass man den EGMR vorwirft, er habe die Jagd als (französisches) Freizeitvergnügen missverstanden, während es dem Bundesjagdgesetz doch um die "Wahrung der 'berechtigten Ansprüche' der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auch Schutz vor Wildschäden" gehe (40): Wer auf diese Weise auszuweichen versucht, verkennt, dass die französischen Jagdgegner nicht verlangten, ihre Ethik auch den Jägern überzustülpen, sondern lediglich aus dem Zwang ihrer Jagdverbände entlassen werden wollten. Natürlich sind die Abwägungsgewichte anders, wenn der Gewissensentscheidung der einen nicht nur der Spaß der anderen, sondern gewichtige öffentliche Belange gegenüberstünden. Zu diesem Gegenüber kommt es jedoch nicht, solange die jagdunwilligen Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass auch auf anderen Grundstücken nicht gejagt wird, sondern lediglich wollen, dass man auf ihren eigenen Fluren die Tiere in Ruhe lässt, was, wie gesagt, jedenfalls mittelfristig nicht zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen führen würde, die so schwer wäre, dass man zwangsweise über Gewissensentscheidungen eines Teils der Bevölkerung hinweggehen dürfte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit der Aufnahme tierethischer Gesichtspunkte in die Grundrechtsabwägung zwischen Tierschutz und Jagd streng genommen nichts Neues gebracht; aber er hat das lange geringschätzig behandelte ethische Contra gegen die Jagd salonfähig gemacht.

3. Der Jagdzwang und die Gewissensfreiheit

Diese Anerkennung der Gewissensentscheidung als Einwand gegen die Mitwirkung an der Jagd bzw. deren Duldung auf dem eigenen Grundstück verlangt auch Art. 4 GG.

a) Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG

Er versteht unter Gewissensentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von 'gut' und 'böse' orientierte Entscheidung..., die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte". (41) Dabei gewährleistet die Gewissensfreiheit "nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln". (42) Dieses Grundrecht "gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei der Staatstätigkeit jeder Art... Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt." (43) Art.4 enthält deshalb nicht nur ein "Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern daraus erwächst auch ein Anspruch gegen den Staat, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu treffen." (44)
Da die Gewissensfreiheit in Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, ist ihre Einschränkung nur unter Berufung auf kollidierende Grundrechte oder andere Verfassungsgüter zulässig.45 "Konflikte zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen dann nach Maßgabe der rundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertsystems durch Verfassungsauslegung situationsgebunden nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs gelöst werden. Nur wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, muss geprüft werden, welches Grundrecht nach den Umständen des Einzelfalls das größere Gewicht hat." (46)

b) Konfliktlage und Abwägungskriterien

Im vorliegenden Fall entsteht ein Konflikt zwischen dem Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft und den hierfür ins Feld geführten öffentlichen Interessen von Wildpflege und Waldschutz einerseits und der Gewissensentscheidung des die Jagd ablehnenden Grundstückseigentümers andererseits.
Das Jagdausübungsrecht wird als Teil des zum Grundeigentum gehörenden Jagdrechts vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG mit umfasst. (47) Deshalb weicht das Jagdausübungsrecht nicht ohne weiteres vor der Gewissensentscheidung des jagdunwilligen Grundstückseigentümers zurück, obwohl Art. 14 im Gegensatz zu Art. 4 unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt steht. Letzterer hilft in erster Linie dem Gesetzgeber bei Konfliktlösungen, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass Gesetzesvorbehalte immer auch Relativierungen der Wertschätzung bestimmter Grundfreiheiten durch den Verfassungsgeber beinhalten. Es kommt also auf eine Abwägung der beiden Verfassungsgüter Eigentum und Gewissensfreiheit an, bei der die Grundrechtspositionen richtig zu gewichten sind und nach Möglichkeit so gegeneinander abzugleichen sind, dass eine "praktische Konkordanz" möglich ist. (48) Ein wichtiger
Bestandteil dieses Grundrechtsabgleichs ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit, in dessen Rahmen die Frage aktuell werden kann, ob und inwieweit der Grundrechtskonflikt auch dadurch entschärft werden kann, dass die beiden Grundrechtsträger einander ausweichen.

Zunächst zur Gewichtung der konfligierenden Grundrechtsgüter: Die Gewissensfreiheit ist nicht nur vorbehaltlos gewährleistet, sondern ist überdies ein Grundrecht, das als Teil der Glaubensfreiheit "auf die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen" ist, "die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht". (49) Die Folge davon ist unter anderem, dass der Staat Verhaltensweisen, die aus einer Gewissensentscheidung hervorgehen, nicht ohne Berücksichtigung dieses Bedeutungsgehalts zurückdrängen oder gar unterbinden kann.
Demgegenüber handelt es sich beim Jagdausübungsrecht in der Genossenschaft um eine Befugnis, die zwar als Abspaltung des Eigentumsrechts vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG mitumfasst ist, aber erst durch einfaches Gesetzesrecht entstanden ist. Die Unterschiede der Wertigkeit sind unverkennbar.

c) Hege und Ökologie als Rechtfertigung?

Allerdings beruft sich das Jagdrecht als Schöpfer des gemeinschaftlichen Jagdausübungsrechts auf die bekannten (oben bereits erörterten) ökologischen Belange von Naturschutz und Bestandsregulierung, was auf den ersten Blick zu einer Aufwertung führen mag.
Will man sich damit auf die Ebene des Art. 20a GG schwingen, der die staatliche Verantwortung für "die natürlichen Lebensgrundlagen" festlegt, so begegnet man dort freilich auch den Tieren. Wie oben bei der Abwägung zwischen Jagdzwang und Eigentumsrecht bereits festgestellt wurde, bleibt das Staatsziel Tierschutz für die Bewertung und Legitimation der Jagd nicht ohne Folgen.
Als sportliche Betätigung und Freizeitvergnügen verliert sie jeglichen Verfassungswert und stößt im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG auf die Grenze der dort genannten "verfassungsmäßigen Ordnung", zu der auch die Staatsziele zählen. Aber auch allzu schneidige Bestandsregulierungen zugunsten der Waldwirtschaft dürften durch den speziellen Schutz eines Teiles der "natürlichen Lebensgrundlagen", nämlich der Tiere, nicht mehr so selbstverständlich wie bisher sein. Da die Jagdausübung auch ihren Zweck der Nahrungsmittelbeschaffung weitgehend verloren hat (50), dürfte das Töten von Wildtieren im wesentlichen nur mehr im Rahmen der nach bislang herrschender Meinung unerlässlichen Bestandspflege zulässig sein.
Darüber hinaus gibt das Verfassungspostulat, Tiere zu schützen, der Gewissensentscheidung von Grundstückseigentümern, die aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen, eine zusätzliche verfassungsrechtliche "Weihe". Denn der Schutz der Tiere beinhaltet nicht zuletzt den Schutz ihres Lebens, umgekehrt ausgedrückt: Durch nichts wird der Tierschutz so verletzt wie durch unnötige Tiertötungen.
Wer die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, findet sich durch die Begründung des Gesetzentwurfes zur Schaffung des Art. 20a GG bestätigt: "Dem ethischen Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen verschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesen Bewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen... Durch das Einfügen der Worte 'und die Tiere' in Art. 20a GG, erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird dadurch Verfassungsrang verliehen." (51)

d) Niemand darf gegen sein Gewissen zur Duldung der Jagd gezwungen werden

An dieser Wegkreuzung der jüngsten Verfassungsentwicklung begegnen sich die Jagdpächter der Genossenschaft, die einzelnen Grundstückseigentümer und die "einzelnen Tiere". Jetzt stellt sich die Frage: Wer muss da wem ausweichen?
Soll sich der Grundstückseigentümer entgegenhalten lassen müssen, er könne ja sein Grundstück verkaufen oder hätte es erst gar nicht erst erwerben müssen, um dem Gewissenskonflikt aus dem Weg zu gehen? Die Antwort wäre schon seit jeher "nein" gewesen, denn Grundstückseigentum, auch Eigentum an Feldern und Wäldern, ist ein Stück Persönlichkeitsentfaltung, weshalb das Bundesverfassungsgericht von der "primären Bedeutung der Eigentumsgarantie als Menschenrecht" spricht. (52)
Zur Vermeidung von Gewissenskonflikten mit der Jagdausübung Dritter auf Grundstückseigentum zu verzichten, wäre bei dem heutigen Stellenwert des ethischen Tierschutzes erst recht völlig unzumutbar.
Muss aber der Grundstückseigentümer nicht zurückweichen, bleibt nur die Alternative, dass die Jagd zurückweicht. Solange dies nur von Fall zu Fall notwendig wird, stehen aus den oben ausgeführten Gründen übergeordnete Belange kaum auf dem Spiel, allenfalls eine Tradition, die ethische und gewissensbedingte Aspekte lange verdrängte (53).
Doch die Gewissensfreiheit des Grundgesetzes ist schon mit ganz anderen Traditionen fertig geworden. Sie hat sich sogar gegen die Tradition des Kriegsdienstes durchgesetzt, zwar mit einem eigenen Abs. 3 d. Art. 4, aber mit einem bemerkenswerten Kommentar des Bundesverfassungsgerichts: "Das ist einem Staat angemessen, der eine Gemeinschaft freier Menschen sein will und gerade in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des einzelnen, einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt." (54) Wenn dies selbst bei verfassungsrechtlich so hochrangigen Werten wie der militärischen Sicherheit und Verteidigung gilt, dann sicherlich auch in Bezug auf die Belange der Jagd.
Mag auch die Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg für viele verständlicher sein, als die Gewissensentscheidung gegen das Töten von Tieren im Wald: Wenn sie jeweils echt ist, ist sie hier wie dort zu berücksichtigen.
Der Staat des Grundgesetzes nimmt mit Art.4 nicht nur in Kauf, dass es Bürger gibt, die den Kriegsdienst verweigern, sondern gesteht ihnen auch zu, den "Jagddienst" zu verweigern.

D. Resümee

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29.4.1999 gibt spätestens beim jetzigen Stand der jagdrechtlichen Novellierungsdiskussion Veranlassung, das Reviersystem des deutschen Jagdrechts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen, soweit mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften für die betroffenen Grundstückseigentümer in jedem Fall die Pflicht zur Duldung der Jagd auf ihrem Grundeigentum verbunden ist.
Grundstückseigentümer, die ihre Fluren als Eigentümer nicht bejagen lassen wollen, können mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dazu nicht gezwungen werden: Die Ziele der Jagd sind als Eingriffsrechtfertigung fragwürdig. Jedenfalls wäre der Eingriff unverhältnismäßig, wenn einzelne Grundstückseigentümer unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht von der Jagdpflicht befreit werden möchten.
Erst recht gilt dies, wenn ein Grundstückseigentümer aus Gewissensgründen die Jagd ablehnt. Einer Gewissensentscheidung gegenüber sind die Ziele der Jagd als Rechtfertigung für eine Grundrechtsbeeinträchtigung noch fragwürdiger als bei einem Eigentumseingriff. Die Gewissensfreiheit ist ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht. Ihre Wahrnehmung zum Schutz von Tieren erhält durch Art. 20a GG zusätzlichen Rückhalt.
Diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist bei der Novellierung des Jagdgesetzes Rechnung zu tragen – zweckmäßigerweise dadurch, dass man dem Grundstückseigentümer das Recht einräumt, das Ruhen der Jagd zu beantragen, mit der Maßgabe, dass der Antrag nur abgelehnt werden darf, wenn dringende Erfordernisse die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und des Schutzes der Tiere dies auch im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen, was normalerweise nicht anzunehmen ist.
Solange eine Ergänzung des Bundesjagdgesetzes bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfolgt, muss versucht werden, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der bisherigen Möglichkeiten, das Ruhen der Jagd auch seitens des einzelnen Jagdgenossen zu beantragen, den Grundrechten jagdunwilliger Grundstückseigentümer Rechnung zu tragen. Soweit dies nicht möglich ist, erweisen sich die Bestimmungen des Jagdrechts, aus denen sich die Duldung der Jagd ergibt, als verfassungswidrig.
Lehnt die Jagdbehörde unter Berufung auf die gegenwärtige Gesetzeslage die Befreiung vom Jagdzwang ab, und kommt es hierwegen zu einem Verwaltungsrechtstreit, hat das Gericht das Verfahren nach Art.100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.


Fußnoten:
(1) 75 ha, wobei die Landesgesetze teilweise andere Größenordnungen festlegen – Bayern z.B. 81, 755 ha, Brandenburg 150 ha.

(2) Vgl. bspw. Leonhardt, Jagdrecht, Einführung, S. 27 sowie die gesetzlichen Regelungen von § 7 Abs.1 BayJG, wo der Revierinhaber ausdrücklich zur Jagd "verpflichtet" wird, und § 21 Abs. 2 S. 4 u. S. 7 BJagdG, wo Abschussplanungen vorgeschrieben sind.

(3) Vgl. auch Kaestl/Krinner, Bayerisches Jagdrecht, Er
. z. § 10 BJagdG/Art. 12 BayJG, Rdnr. 6: "Das Ruhen der Jagd (§ 10 Abs. 2 S. 2 BJagdG) ist ein Ausnahmefall, da prinzipiell die Pflicht zur Jagdausübung besteht. Die Untere Jagdbehörde stimmt nur unter außergewöhnlichen Umständen (zeitlich begrenzt bzw. begrenzt auf bestimmte Wildarten) zu"; ferner Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3. Aufl., 1998, Rdnr. 4 zu § 10 BJagdG: "Ohne Zweifel kommt eine behördliche Zustimmung nur in besonders gelagerten Fällen (z.B. bei völliger Vernichtung des Wildbestands durch Naturkatastrophen) in Betracht."

(4) Gegenwärtig gibt es in Deutschland 340.000 Jäger, vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., Die Jagd (Arb.Pap.), 2004, S. 1.

(5) Mit Ausnahme von "befriedeten Bezirken" wie Hofräumen, Hausgärten und öffentlichen Parkanlagen i. S. v. § 6 BJagdG i. V. m. bspw. Art. 6 BayJG.

(6) So die Wiedergabe der Beschwerdebegründung im Sachverhalt der Entscheidung
des EGMR vom 29.4.1999, NJW 1999, 3695 ff.

(7) a.a.O., (Fn. 6) Tz. 83 d. Entsch., S. 3697 r. Sp.

(8) Die bisher mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte zeigten sich unbeeindruckt, indem sie die Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften im Interesse von Jagd und Hege für gerechtfertigt hielten und die Grundstückseigentümer darauf verwiesen, dass sie ja nicht gezwungen seien, sich an der Jagd selbst zu beteiligen; so OVG Rheinland-Pfalz vom 26.7.2004, Az.: 8 A 10216/04 OVG; ferner OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2003, Az.: 20 A 3536/03; lediglich das Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg hat aus der europäischen Rechtsprechung Konsequenzen gezogen, Urt. v. 13.7.04, N°. 15096 du rôle, in dem der Gerichtshof zu dem Ergebnis kam, dass die Zwangsmitgliedschaft in einem Jagdsyndikat sowohl das Eigentumsrecht als auch
die Vereinigungsfreiheit der Betroffenen verletze.

(9) In der rechtspolitischen Diskussion wurde auf das Straßburger Urteil bspw. vom Deutschen Naturschutzring hingewiesen – "Eckpunkte zur Reform des Bundesjagdgesetzes" vom 26.11.2001 Ziff. 4 a und b, sowie vom Bund Naturschutz in Bayern – "Positionspapier zur Jagd", Juni 2003 Ziff. 7 a und b, während das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in seinen "Eckpunkten zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes" die Thematik ignoriert.

(10) Urt.v.14.10.2004,http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html - es ging um die Beachtung einer Straßburger Entscheidung durch die deutsche Familiengerichtsbarkeit im Streit eines in Sachsen wohnenden Türken um das Sorgerecht für sein uneheliches Kind.

(11) a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 30.

(12) a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 32.

(13) a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 39.

(14) a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 47.

(15) a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 49.

(16) a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 57.

(17) Die Tagespresse sah sich zum Teil zu beißenden Kommentaren veranlasst; vgl. bspw. FAZ vom 20.10.2004, die unter einer Glosse mit dem Titel "Karlsruher Hymnen", das Urteil etwas verkürzt und nicht ganz zu Recht als "Ja sagen, nein meinen" interpretierte; SZ vom 20.10.2004, wo unter der Überschrift "Juristisches Röhren" von einem "Machtkampf zwischen dem deutschen Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof" die Rede war.

(18) a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 63.

(19) Das ist unstreitig, vgl. bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr. 204 zu Art. 14 mit dem Hinweis auf BVerwGE 59, 242 (346) u. BVerwG, DVBl 1982, 1091; vgl. auch BGHZ 132,65.

(20) Das Gemeinwohlerfordernis ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 und ist Orientierungspunkt und Grenze legislativer Beschränkungen des Eigentums, vgl. bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr.308 zu Art. 14; das Gebot der Verhältnismäßigkeit bzw. das Übermaßverbot ist Ausfluß des Rechtstaatsprinzips, das bei jedem Eingriff die Wahl des schonendsten Mittels gebietet und den Gesetzgeber verpflichtet, "die Interessen der
Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen" (BVerfGE 101, 239/259).

(21) Vgl. bspw. Stumpf BayVBl 2004, 289 ff./291 f.; ferner Leonhardt, Jagdrecht, Anm. 5 zu § 3: "Mittels der Vorschriften über die Mindestgröße und Beschaffenheit der Jagdbezirke soll das Hegeziel des § 1 Abs. 2 erreicht werden. Das höherwertige öffentliche Interesse an der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes rechtfertigt
solche Regelungen als zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Aufgrund der sozialen Bindung des Eigentums werden die Vorschriften als verfassungskonform angesehen (BVerwG, DÖV 58, 179; EJS II, 4, Nr. 14).

(22) Vgl. hierzu die Zusammenfassung kritischer fachlicher Stimmen bei Winter, Jagd - Naturschutz oder Blutsport?, 2003, S. 27 ff.

(23) Vgl. Reicholf, Wald – Zur Ökologie mitteleuropäischer Wälder, 1990, S. 178 sowie Hespeler, Jäger wohin?, Eine kritische Betrachtung des deutschen Waidwerks, 1990, S. 18.

(24) Consiglio, Vom Widersinn der Jagd, 2001, S. 217; er weist mit Entschiedenheit auch die Behauptung zurück, "die Jagd sei notwendig, um wirtschaftliche Schäden zu verhindern", da "der überwiegende Teil der Tierarten, von denen behauptet wird, sie seien schädlich, in Wirklichkeit eher nützlich" sind; vgl. auch Reicholf, Der blaue Planet, 1998, S. 117, der darauf aufmerksam macht, dass die Jagd einen erheblichen Anteil am Rückgang stark gefährdeter Tierarten hat – also das Gegenteil von einem Gleichgewicht bewirkt.

(25) Auch im juristischen Schrifttum machen sich diese Erkenntnisse inzwischen bemerkbar, vgl. hierzu insbes. Caspar, Tierschutz im Recht der modernen Industriegesellschaft, 1999, S. 256, der auf die sich widersprechende und zugleich überschneidende Interessenlage zwischen Waldschutz, Tierschutz und Trophäenjagd hinweist und der Jägerschaft bescheinigt, dass es ihr gelingt, die unterschiedlichen Positionen gegeneinander auszuspielen: "Die ökologischen Radikalforderungen bis hin zum Totalabschuß würden ihre Nutzungsmöglichkeiten einschränken bzw. ganz verhindern. Statt dessen setzen sie sich daher für einen möglichst effektiven Bestandsschutz des Wildes durch Hegemaßnahmen – z.B. Winterfütterungen – ein, und betonen ihre tierschützerische Motivation. Die nicht zuletzt durch intensive Hegemaßnahmen hohe Bestandszahlen an Wild schädigen den durch die Umwelteinflüsse bereits erheblich geschwächten Wald. Die Verbissschäden liefern den Jägern schließlich wiederum die Legitimationsgrundlage dafür, den Tierschützern die Notwendigkeit der Jagd entgegenzuhalten."

(26) Deshalb zur fachlichen Richtigkeit vorerst nur Consiglio, a.a.O. (Fn.24), S. 164 und das dort dargestellte Beispiel des Kantons Genf.

(27) a.a.O. (Fn.6), S. 3696, Tz. 79.

(28) Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, S. 414.

(29) So aber Stumpf (Fn.21), a.a.O., S. 291; das übersieht auch Dietlein, Agrarrecht, 2000, S. 76 ff./77, wenn er sich gegen die Übertragbarkeit der Erwägungen des EGMR auf deutsche Verhältnisse mit dem Hinweis wendet, dass der deutsche Grundeigentümer im Gegensatz zu einem französischen Eigentümer "nicht auf die Möglichkeit zur individuellen Teilhabe an einer gemeinschaftlichen Jagdausübung reduziert" sei, sondern
als Jagdgenosse "verfahrensrechtliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung innerhalb der Jagdgenossenschaft... im Hinblick auf Art und Umfang der konkreten Nutzung des Jagdausübungsrechts" und einen Anspruch auf "Auskehrung seines Anteils an den Einkünften... der Jagdgenossenschaft aus der Nutzung des Jagdausübungsrechts" habe: Der jagdunwillige Grundstückseigentümer will mit all dem nichts zu tun haben und empfindet dies nicht als Kompensation seiner Freiheitsbeschränkung.

(30) Vgl. hierzu erneut oben C I 2. mit Fn. 21.

(31) Vgl. hierzu die Zusammenstellung der Erfahrungsberichte bei Winter (Fn.22), a.a.O., S. 201 ff. sowie erneut bei Consiglio (Fn.24), a.a.O., S. 14.

(32) Der verfassungsrechtliche Stellenwert des "Tierschutzes" wird im nachfolgenden noch eine Rolle spielen; im vorliegenden Zusammenhang mag der Hinweis genügen, dass auch derjenige, der den Tierschutz nicht auch als den Schutz einzelner Tiere, sondern nur als Artenschutz versteht, nicht leugnen kann, dass der Wald nicht nur Holzlieferant sein
kann, sondern in erster Linie seinen Wert darin hat, "dass er Leben aller Naturreiche in vielfältigsten Formen ermöglicht... und nicht ungestraft gegen vordergründig ertragreichere Landnutzungsformen ausgetauscht" werden kann, so bspw. Steinbach in Reicholf, Wald – Zur Ökologie mitteleuropäischer Wälder, Vorwort, S. 7.

(33) Vgl. hierzu bspw. BverfGE 38, 281 ff./298/303.

(34) Allgemeine Meinung; die Jagdgesetze stellen dies meist auch ausdrücklich fest, vgl. bspw. Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayJG.

(35) So jedenfalls die Rechtsprechung des BVerfG und BverwG, vgl. die Nachweise hierzu und zum Schrifttum bei Di Fabio in Maunz-Dürig, Rdnr. 22 zu Art. 2 Abs. 1.

(36) Vgl. zu diesen Kriterien für Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit
bspw. BVerfGE 78,77 ff./85.

(37) Es handelt sich hier um eine jener Konstellationen, in denen ein Spezialgrundrecht das allgemeine Auffanggrundrecht nicht verdrängt und umgekehrt die allgemeine Handlungsfreiheit neben der spezielleren Freiheit von Bedeutung bleibt; vgl. hierzu bspw. Di Fabio (Fn.34), a.a.O., Rdnr. 24 zu Art. 2 Abs. 1, der darauf hinweist, dass "das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit parallel neben anderen Grundrechtsverbürgungen zum Tragen (kommt), wenn es um einen weiteren zusätzlichen Gesichtspunkt geht, der nicht schon vom Schutzzweck des an sich spezielleren Grundrechts abgedeckt ist; vgl. ferner BVerfGE 19, 206/225; 44, 59/69.

(38) a.a.O. (Fn.6), S. 3699, Tz. 106.

(39) a.a.O. (Fn.6), S. 3700, Tz. 117.

(40) Dietlein (Fn.29), a.a.O., S. 79.

(41) BVerfGE 12, 45/55; 23, 191/205.

(42) BVerfGE 78, 395.

(43) BVerfGE 23, 127/134.

(44) So das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung über die Klage einer Studentin, die sich aus Gewissensgründen gegen die Verwendung "frischtoter" Tiere bei Lehrveranstaltungen wandte, NVwZ 1998, 853 ff., 854 u. Hinw. auf BVerfGE 33, 23 ff.; 35, 366/373 ff; BVerfGE 41, 29/48.

(45) So die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. den Überblick bei Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Rdnr.76 ff. zu Art.4 I, II.

(46) So die Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in NVwZ 1998, 854.

(47) Vgl. hierzu bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr. 204 zu Art. 14 u. Hinw. auf BGH DVBl. 1982, S. 1090/1091 sowie BVerwG DVBl. 1983, S. 898 f.

(48) Vgl. zu dieser Formulierung Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., 1995, Rdnr. 72.

(49) BVerfGE 32, 108.

(50) Vgl. hierzu auch Caspar (Fn.25), a.a.O., S. 256.

(51) BT-Drucks. 14/8860, S. 3.

(52) BVerfGE 50, 344; vgl. auch Umbach/Clemens (Hrsg.), a.a.O., Rdnr. 35 zu Art. 14: "Ein Zusammenhang der Eigentumsgarantie mit der Menschenwürde besteht, da ein genereller Entzug der Garantie dem einzelnen im sozialen Umfeld die Möglichkeit einer eigenbestimmten Selbstverwirklichung nimmt. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum (im tradierten Sinn) in einem kleinen Teil der 'arbeitenden' Gesellschaft als sichernde
Position erscheint. Art. 14 I darf nicht auf die Gewähr des 'Unternehmereigentums' reduziert werden."

(53) Vgl. zur Entwicklung des ethischen Tierschutzes Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, Einf., Rdnr. 21 ff.; es geht wieder einmal um eine Art Befreiungsbewegung von erstarrten Traditionen. Der österreichische Philosoph Helmut F. Kaplan stellte zu Recht fest, dass wir für die Tiere im Grunde "keine neue Moral" brauchen, sondern "lediglich aufhören müssen, Tiere willkürlich aus der vorhandenen Moral auszuschließen.
Dies wird gewiß ein schwieriger und langwieriger Prozess werden. Aber das war bei der Befreiung der Sklaven und bei der Emanzipation der Frauen nicht anders. In den USA wurde die Sklaverei erst 1865 abgeschafft. In der Schweiz wurde das Frauenwahlrecht auf Bundesebene erst 1971 eingeführt. Die Befreiung der Tiere hat eben erst begonnen."

(54) BVerfGE 12, 54.

Quelle: ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik 3/2005

http://www.sailer-hetzel.com/der-jagdzwang-und-die-menschenrechte-011104.pdf



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Luxemburg: Jagdzwang menschenrechtswidrig

„Wir müssen draußen bleiben!“ Derart hatte die schmucke satirische Wochenzeitung Den Neie Feierkrop in ihrer Nummer 520 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2004 kommentiert. Die Rede war von einer Viandener Grundeigentümerin, die sich auf die Convention des Droits de l’Homme berufen hatte und den Luxemburger Staat und das Jagdsyndikat wegen Menschenrechtsverletzungen im Jagdgesetz verklagt und in erster und zweiter Instanz Recht bekommen hatte.

Seither darf kein Grundeigentümer mehr gezwungen werden, Mitglied im Jagdsyndikat zu werden (Versammlungsfreiheit) oder die Jagd auf seinem Eigentum zu dulden (Meinungs- und Gewissensfreiheit). Zusätzlich hielt die höchstrichterliche Instanz fest, dass weder „Jagdrecht“ noch „Jagdfreiheit“ in der Menschenrechtskonvention verankert sind. Das Luxemburger Umweltministerium und das Jagdsyndikat wurden demzufolge wegen unzulässiger Menschenrechtsverletzungen verurteilt.
Das war natürlich ein Schuss vor den Bug für den Umweltminister, dessen erster Berater Guy Schweiß ein passionierter Knallkopf ist. Gar nicht zu reden von der Forstverwaltung, deren Direktoren und jagende Förster mit schöner Regelmäßigkeit auf Kosten der Steuerzahler ihrem Freizeitvergnügen auf Staatsjagden frönen. So wundert es denn auch nicht, dass Umweltminister Jux anstelle eines landesweiten Fütterungsverbotes, welches nachweislich die Wildpopulation, die Wildschäden und die Seuchengefahr drastisch reduzieren und die Jagd auf ein notwendiges Minimum begrenzen würde, die Menschenrechtsverletzungen künftig, der Forderung der Jägerlobby entsprechend, mittels Polizeigewalt durchsetzen will. So hatte er kürzlich ein Gesetzprojekt vorgelegt, das es den verurteilten Parteien, also dem Jagdsyndikat und dem Ministerium, erlauben soll, polizeilich abgeriegelte Treibjagden auch auf den jagdfreien Gebieten stattfinden zu lassen.
Um dieses Projekt schnellstmöglichs durchzuboxen und um den Austritt weiterer genervter Waldbesitzer aus dem Jagdsyndikat zu verhindern, verstricken sich die hiesigen Knallköpfe immer mehr in widersprüchliche Aussagen. Allen voran Föderationspräsident Jos Bourg, der alte Jagdkumpan des geschassten Innereienministers Foltermischi, der überall herumtönt, das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen Menschenrechte gelte nur für die Viandener Familie Wirth-Derneden, und die restlichen Grundbesitzer könnten erst in sechs Jahren von ihrem verbrieften Recht des Syndikatsaustritts Gebrauch machen.
Doch inzwischen haben sich bereits verschiedene Grundeigentümer zusammengetan und ihre Waldflächen unbeeindruckt von diesem Gerangel aus dem Jagdsyndikat herausgenommen.

Knallköpfe blitzten vor Gericht ab
Am vergangenen 29. Oktober kam es dann zur Konfrontation zwischen Jagdgegnern und Flintenmännern: Bei einer Treibjagd in Longsdorf, einem Areal von 450 Hektar, pochte ein Eigentümer, der seine mitten in diesem Jagdgebiet gelegene 20 Hektar große Parzelle aus dem Syndikat herausgenommen hatte, auf sein Recht, dass die Flintenmänner das Urteil respektierten und sein Eigentum nicht betreten dürften. Nun standen sie sich plötzlich Auge um Auge gegenüber: Auf der einen Seite im jagdfreien Gebiet der Eigentümer samt Zeugin, beide mit Kameras bewaffnet, um das Treiben der Flintenmänner zu dokumentieren. Auf der anderen Seite die wutschnaubenden und frustrierten Grünröcke, die ihre Gewehre drohend auf die jagdfreie Zone richteten. Doch Recht bleibt Recht, und die Knallköpfe mussten sich schließlich fügen und unverrichteter Dinge wieder abziehen.
Aber Rache ist Blutwurst: Am 10. November reichten die Herren Jules Gillen aus Tandel, Marc Vaessen aus Longsdorf und die Dame Annick Mousel aus Diekirch Klage bei der Diekircher Staatsanwaltschaft ein. Sie beriefen sich auf die Tatsache, dass der Eigentümer samt Zeugin mittels Kamera den jägerischen Hausfriedensbruch, die Wilderei und eventuelle Tierquälerei auf dem jagdfreien Gebiet dokumentieren wollte. Der Diekircher Staatsanwalt indes ließ die Grünröcke souverän wie folgt abblitzen:
„...J’ai examiné les faits que vous y relatez sous leur angle pénal et j’ai été amené à constater que leur essence pénale devant amener le parquet à agir est faible et que sont touchés essentiellement des intérêts privés qu’il vous est loisible de faire pénalement protéger. J’ai dès lors décidé en application de l’article 23 du code d’instruction criminelle de ne pas réserver de suite pénale à l’affaire… »Recht so ! Denn es wäre ja noch schöner, wenn künftig jeder bewaffnete Einbrecher gegen den Hausbesitzer klagen könnte, weil dieser die Frechheit besaß, sein Eigentum zu verteidigen.

Aus: Unser kleines DNF-Jagdbrevier (20) von Hugo Habicht











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